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460 2024 231

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 17. November 2025 (460 24 231)

Basel-Landschaft · 2025-11-17 · Deutsch BL

Diebstahl; Sachbeschädigung; Strafe; Wahl der Sanktionsart; Täterkomponenten; Zivilforderung

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 Abs. 1 StPO), worin es anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2).

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; BGer 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Im Falle eines Schuldspruchs ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage diesen Ausführungen zufolge zwingend, soweit die Zivilforderung hinreichend begründet und beziffert ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1; BGer 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.2).

E. 1.2.1 K._____ bekundete im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2019 als Auskunftsperson, sie hätten [am 14. Januar 2019] beobachtet, wie die Beschuldigten 1 und 2, E._____ sowie drei bis vier weitere Personen das Garagentor am Abmontieren gewesen seien. Sie hätten versucht, das Garagentor in einen Lieferwagen zu laden. Am nächsten Tag anlässlich der Schlüsselabgabe hätten sie überdies diverse Beschädigungen an elektrischen Einrichtungen festgestellt (act. 635).

E. 1.2.2 Der Privatkläger führte in der polizeilichen Befragung vom 17. Juni 2019 als Auskunftsperson aus, sie hätten beobachtet, wie der Beschuldigte 1 mit mehreren Leuten die Rolltore demontiert habe. Auf Nachfrage machte er geltend, es seien der Beschuldigte 2, E._____, F._____, ein Freund des Beschuldigten 1 namens P._____ sowie weitere ihm nicht bekannte Personen dabei gewesen. Auf Frage, wer das Tor abmontiert habe, bekundete der Privatkläger, er wohne in der Nähe [der gegenständlichen Liegenschaft] und habe am Abend des 14. Januar 2019 Lärm vernommen. Aufgrund dessen habe er Nachschau gehalten. Dabei habe er bemerkt, dass der Beschuldigte 1 und seine Söhne [der Beschuldigte 2 und E._____] sowie weitere Personen dabei gewesen seien, das dritte Tor auf ein Fahrzeug zu laden. Die anderen Tore seien bereits abmontiert gewesen. Die Frage, ob er gesehen habe, wer das Rolltor abmontiert habe, verneinte der Privatkläger, fügte jedoch an, dass alle das Rolltor auf das Fahrzeug geladen hätten (act. 657 ff.).

E. 1.2.3 F._____ erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf Vorhalt, der Beschuldigte 1, der Beschuldigte 2 und E._____ hätten die [Roll]tore und die Elektroinstallation am 14. Januar 2019 mitgenommen, er habe gesehen, dass sie etwas geladen hätten. Aber wem was gehört habe, wisse er nicht. Als er versucht habe, sein Fahrzeug zu starten, seien sie mit dem Beladen beschäftigt gewesen. Auf Nachfrage gab F._____ an, mit «sie» meine er den Beschuldigten 1 und 2 sowie E._____. Auf Frage, wie das Beladen abgelaufen sei, bekundete F._____, er habe gesehen, dass sie einen Bus bzw. Lieferwagen gehabt hätten. Er selber sei mit seinem Auto beschäftigt gewesen. Auf Frage, ob die [Roll]tore auf oder in den Lieferwagen geladen worden seien, sagte F._____ aus, er glaube, es seien Tore in den Lieferwagen geladen worden (act. 743).

E. 1.2.4 Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 den Vorhalt, im Zusammenhang mit dem Umzug bei der Autogarage an der G._____strasse 3 in H._____ diverse Sachbeschädigungen sowie einen Diebstahl begangen zu haben, und verweigerte im Übrigen die Aussage (act. 685 ff.).

E. 1.2.5 Der Beschuldigte 2 verweigerte in der polizeilichen Befragung vom 24. April 2019 jegliche Aussage (act. 663 ff.).

E. 1.2.6 Der Beschuldigte 1 gab im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020 an, [der 14. Januar 2019] sei der letzte Tag gewesen, bevor sie die Liegenschaft hätten verlassen müssen. Sein Sohn, der Beschuldigte 2, sei damals Geschäftsführer gewesen und habe bestimmt, welche Sachen sie mitnehmen dürften. Alles, was von ihrer Seite finanziert worden sei, hätten sie mitgenommen. Gemäss den entsprechenden Angaben des Beschuldigten 2 hätten sie diese Sachen mitgenommen. Insbesondere hätten sie die Rolltore und die beweglichen Sachen behändigt. Den Ölabscheider und die Kanalisation, die sie erstellt hätten, hätten sie offenkundig nicht mitnehmen können; dasselbe gelte für den Waschplatz. Die Investition in die Elektroinstallation sei vollständig von ihrer Seite übernommen worden. Die Elektroinstallation hätten sie auch mitgenommen. Alle beweglichen Sachen, die hätten abgeschraubt werden können, hätten sie behändigt. Es habe sich nicht um persönliche Sachen, sondern um Firmeneigentum gehandelt (act. 715). Der Privatkläger erklärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020, die Beschuldigten 1 und 2, E._____, ein Neffe sowie zwei Personen, die ihm lediglich unter den Vornamen P._____ und Q._____ bekannt seien, hätten die Tore demontiert. Er selbst habe sich nicht zu ihnen begeben, sondern die Polizei angerufen, da er keinen Streit habe beginnen wollen. Als er am 15. Januar 2019 um 12:00 Uhr die Schlüssel erhalten habe, habe er festgestellt, dass die ganzen Stromleitungen usw. beschädigt bzw. zerschnitten worden seien. Auf Frage, ob er den Abtransport beobachtet habe, antwortete der Privatkläger, ein Tor habe sich bereits in einem Lieferwagen befunden, während die übrigen Tore noch demontiert worden seien, als er die Polizei verständigt habe (act. 717).

E. 1.3 Das Ausgeführte gilt aufgrund des betreffenden rechtskräftigen Schuldspruchs ebenso für den Beschuldigten 2. Demnach steht fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des einfachen Diebstahls auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft verwirklichten. 2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bleibt im vorliegenden Fall kein Raum für die Annahme, der Beschuldigte 1 sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen, da er irrig davon ausgegangen sei, die weggenommenen Rolltore hätten im Eigentum der E._____ AG gestanden und seien daher nicht fremd gewesen. Im vorliegenden Fall erlaubten die konkreten Umstände dem Beschuldigten 1 nicht, davon überzeugt zu sein, die Rolltore hätten der E._____ AG gehört und seien daher keine fremde Sachen gewesen. Im Gegenteil steht fest, dass es der Beschuldigte 1 zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass die Rolltore fremd waren. Demnach scheidet ein Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 StGB ohne jede Frage aus. (iii) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. (iv) Fazit Der Beschuldigte 1 ist im Anklagepunkt 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären, begangen am 14. Januar 2019. b. Sachbeschädigung (i) Objektiver Tatbestand Bei der in der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ angebrachten Elektroinstallation handelt es sich um eine körperliche Sache, an der fremdes Eigentum bestand, so dass ein taugliches Tatobjekt gegeben ist. Durch das Abtrennen der Elektrokabel wurden diesen ihre bestimmungsgemässe Funktion entzogen, da die Kabel nicht mehr genügend lange für eine Verbindung zum betreffenden Schalter oder Sicherungskasten waren und für eine funktionierende Gebäudeelektrik neue Kabel eingezogen werden mussten. Damit liegt ein Beschädigen bzw. Unbrauchbarmachen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vor. Gemäss den vom Privatkläger eingereichten Belegen beläuft sich der Schaden gesamthaft auf rund Fr. 37'134.65 (Fr. 25'000.– [Rechnung vom 4. November 2019 der U._____ AG, act. 405 ff.] + Fr. 8'489.45 [diverse Rechnungen für Elektromaterial, act. 331 ff.], Fr. 30.40 [in bar bezahlte Elektromaterialeinkäufe im Baumarkt V._____, act. 387], Fr. 3'614.80 [diverse in bar bezahlte Elektromaterialeinkäufe in deutschen Baumärkten von EUR 3'249.34, act. 387 ff., vgl. zur Umrechnung Erwägung IV/B]). Da sich der angeklagte und erstellte Schaden ausschliesslich auf die durchtrennten Kabel bezieht, ist im Einklang mit der Vorinstanz «in dubio pro reo» jedoch ein deutlich niedrigerer Betrag anzunehmen, der klar unter der Grenze von Fr. 10'000.– für eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt. Dennoch ist aufgrund des in den aktenkundigen Fotografien dokumentierten Schadensbilds (act. 255 ff.) von einer Schadensumme von mehreren Tausend Franken auszugehen. Bei ihrem Tun handelten die Beschuldigten 1 und 2 mittäterschaftlich. Sie begaben sich zur selben Zeit an den Tatort und wirkten jeweils an der Beschädigung der Elektroinstallation massgeblich mit. Dabei verfolgten sie ein einheitliches und koordiniertes Ziel. Auch wenn letztlich der Beschuldigte 2 die Anweisung erteilt haben mag, was beschädigt werden soll, ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 ein eigenes Tatinteresse hatte, weil die E._____ AG mit dem Privatkläger über behauptete Investitionen in die fragliche Liegenschaft und deren Verrechnung mit von der erwähnten Firma geschuldeten Mietzinsen im Streit gelegen war und nach dem verlorenen Zivilprozess mit dem hier an den Tag gelegten Verhalten offenkundig darauf abzielte, entsprechende Sachen des Privatklägers wie die Elektroinstallation zu beschädigen. Durch sein Mitwirken schloss sich der Beschuldigte 1 zumindest dem Tatplan des Beschuldigten 2 an. Unter diesen Umständen liegt Mittäterschaft zweifelsohne vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 den objektiven Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllten. (ii) Subjektiver Tatbestand Gemäss dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass weder die Beschuldigten 1 und 2 noch die E._____ AG die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation errichteten bzw. finanzierten. Ausserdem hielt der Beschuldigte 1 es zumindest ernsthaft für möglich, dass diese Teile der Elektroinstallation im Eigentum eines Dritten standen und damit fremd waren. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten 1 um die Fremdheit des Eigentums an den betreffenden Teilen der Elektroinstallation anzunehmen. Weiter liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 die Elektrokabel bewusst abtrennte. Damit nahm er eine Schädigung fremden Eigentums zumindest billigend in Kauf. Der Beschuldigte 1 handelte folglich mindestens mit Eventualvorsatz. Dasselbe gilt für den Beschuldigten 2 aufgrund des entsprechenden rechtskräftigen Schuldspruchs. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die E._____ AG die betreffenden Teile der Elektroinstallation erstellt und finanziert sowie ihr hierfür ein Mehrwertanspruch gemäss Art. 260a Abs. 3 OR zugestanden hätte, so hätte der Beschuldigte 1 im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zweifellos erkennen müssen, dass die E._____ AG lediglich berechtigt gewesen wäre, diesen Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen, nicht jedoch dazu, eigenmächtig und mit Brachialgewalt die fraglichen Teile der Elektroinstallation zu demontieren und dadurch einen fest mit der Liegenschaft verbundenen, wesentlichen Bestandteil der fremden Liegenschaft zu beschädigen. Einen ernsthaften Grund zur Annahme, er sei im Namen der E._____ AG im Wege der Selbsthilfe zur Demontage und Beschädigung der gegenständlichen Teile der Elektroinstallation berechtigt gewesen, gab es zu keinem Zeitpunkt, sodass ein Sachverhaltsoder Verbotsirrtum selbstredend ausscheidet. Dem Gesagten zufolge kann festgehalten werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 den subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB somit in Mittäterschaft verwirklichten. (iii) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. (iv) Fazit Der Beschuldigte 1 ist im Anklagepunkt 1 wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, begangen am 14. Januar 2019. c. Zusammenfassung Die Berufung des Beschuldigten 1 erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie Sachbeschädigung sind zu bestätigen. III . S trafzumessung A. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe wegen Tat- oder Deliktsmehrheit ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestimmen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen. Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören namentlich die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit (Wiprächtiger / Keller, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 115 ff.; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 57 ff. N 144 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob sie aufgrund der subjektiven Beurteilung zu reduzieren, bestätigen oder erhöhen ist. Anschliessend hat es eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen. Dabei ist das Verschulden anhand einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen (Hürlimann / Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 24 222 vom 16. Juni 2025 E. 2.2.3). 3. In einem dritten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei auch bei diesen weiteren Delikten die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen sind (Mathys, a.a.O., S. 103 N 279 ff. und S. 115 N 309 f.). Bei der Asperation wegen Delikts- und Tatmehrheit darf das Höchstmass des ordentlichen Strafrahmens des Ausgangsdelikts um höchstens die Hälfte erhöht werden, sofern dabei das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Rahmen darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indes nur dann verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 1.4 An der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte 1 gefragt, ob er zugebe, gemeinsam mit weiteren Personen am Montag, den 14. Januar 2019 zwischen zirka 21:45 Uhr und 21:53 Uhr an der G._____strasse 3 in H._____ drei Rolltore der damals noch gemieteten Liegenschaft demontiert und abtransportiert zu haben, und angemerkt, er habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Rolltore hätten ihnen gehört. Der Beschuldigte erklärte, die Tore hätten der Firma gehört. Sie seien unter Zeitdruck gestanden und hätten die Arbeiten deshalb aufgeteilt. Er habe den grössten Teil der Zeit damit verbracht, Autos vom Hof abzutransportieren. Sein Sohn habe sich zusammen mit anderen Leuten um das Restinventar gekümmert und dieses ausgebaut. Die Frage, ob er zugebe, die Elektroinstallation demontiert zu haben, aber geltend mache, diese habe der Firma gehört, bejahte er und bemerkte, die Firma habe sämtliche Investitionen, namentlich jene in die Elektroinstallation, den Waschplatz und die Spaltanlage, getätigt. Den Waschplatz und die Spaltanlage hätten sie nicht mitnehmen können (Prot. KGer S. 11). Auf Frage, weshalb die Tore ausgerechnet am späten Abend abtransportiert worden seien, gab der Beschuldigte 1 an, sie seien unter Zeitdruck gestanden, da die Liegenschaft bis zum nächsten Tag habe geräumt werden müssen. Auf Frage, ob sie allgemein mit dem Räumen beschäftigt gewesen seien oder sich gezielt an den besagten Ort begeben hätten, erklärte der Beschuldigte 1, sie seien allgemein am Räumen gewesen. Er selbst habe alle Arbeiten im Aussenbereich verrichtet und sich um den Abtransport der Autos gekümmert, während sein Sohn mit ein paar anderen Leuten im Inneren alles erledigt habe. Er sei eigentlich immer am Fahren gewesen. Auf Frage, was beim Auszug aus der besagten Liegenschaft mit der Elektroinstallation geschehen sei, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei im Aussenbereich tätig gewesen und hauptsächlich mit den Autos beschäftigt gewesen. Es seien über 25 Autos auf dem Platz gestanden, weshalb er bis nachts um 01:00 Uhr mit dem Abtransport der Autos beschäftigt gewesen sei. Auf Frage, ob es aus seiner Sicht sinnvoll gewesen sei, beim Auszug einen Teil der Elektroinstallation mitzunehmen, gab der Beschuldigte 1 an, sein Sohn habe ihm mitgeteilt, welche Gegenstände der Firma gehörten. Sie seien unter Zeitdruck gestanden und hätten die entsprechenden Sachen abtransportieren müssen. Es sei nicht so gewesen, dass es geheissen habe, du machst das und du das. Auf Frage der Verteidigung, ob er am fraglichen Tag selber etwas an den Kabeln oder der Elektroinstallation gemacht bzw. [Teile davon] mitgenommen oder Kabel durchtrennt habe, erklärte der Beschuldigte 1, er habe sich mit seinem jüngeren Sohn im Aussenbereich aufgehalten und sei mit den Autos beschäftigt gewesen. Was sich im Inneren abgespielt habe, wisse er nicht. Die Nachfrage der Verteidigung, ob er selber nichts gemacht habe, verneinte er und fügte an, er habe ständig Autos hin- und herbewegt. Auf Frage, ob zwischen ihm und seinem Sohn eine Vereinbarung betreffend die am fraglichen Tag mitzunehmenden Sachen bestanden habe, führte der Beschuldigte 1 aus, sein Sohn habe alles, was der Firma gehört habe, mitnehmen wollen. Im Detail habe man dies aber nicht besprochen. Auf Frage der Verteidigung, ob nicht vereinbart worden sei, dass sich der Beschuldigte 1 um die Autos und der Beschuldigte 2 um die Kabel kümmere, und sie gemeinsam die Tore mitnähmen, gab der Beschuldigte 1 an, der Beschuldigte 2 habe gesagt, er (der Beschuldigte 1) sei für die Autos zuständig, während sich der Beschuldigte 2 um das Übrige kümmere. Auf die Frage der Verteidigung, ob er selbst beim Abtransport der Tore mitgeholfen habe, führte der Beschuldigte 1 aus, er wisse nicht, wer den Transport der Tore durchgeführt habe. Er habe sich mit dem jüngeren Sohn um die Autos gekümmert und sei die ganze Nacht damit beschäftigt gewesen. Im Inneren der Liegenschaft habe er nichts gemacht. Die Nachfrage, ob er an den Toren etwas getan habe, verneinte er (Prot. KGer S. 19 f.).

E. 1.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Phantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; KGer BL 460 24 174 vom 29. Januar 2025 E. II/A).

E. 2 Laut Art. 642 Abs. 1 ZGB hat der Eigentümer einer Sache auch das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. Nach diesem sogenannten Akzessionsprinzip erwirbt der Eigentümer ursprünglich und durch Akzession das Eigentum an allem, was mit seiner Sache so verbunden ist, dass es zu einem Bestandteil derselben wird (BGer 4A_305/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.4.1).

E. 2.1 Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seiner Berufung überwiegend. Er kann lediglich insoweit einen Teilerfolg erzielen, als anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Im Übrigen dringt er mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 die seinem Berufungsverfahren zuzuordnenden Kosten von Fr. 5'200.– zu neun Zehnteln (Fr. 4'680.–) aufzuerlegen und zu einem Zehntel (Fr. 520.–) auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.2 Der Beschuldigte 2 gilt aufgrund des Rückzugs seiner Berufung als vollumfänglich unterliegend. Daher sind ihm die gesamten Kosten von Fr. 2'600.– für seinen Anteil am Berufungsverfahren zu überbinden. BB. Entschädigung der amtlichen Verteidigung a. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.– zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Nicht zu entschädigen ist der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, da dieser auch im Stundenansatz enthalten ist. Dies gilt dann nicht, wenn sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfragen stellen (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; KGer BL 470 25 14 vom 15. April 2025 E. 5.3.3; 460 24 146 vom 18. Februar 2025 E. 2.2.1). b. In Concreto 1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, stellt mit Honorarnote vom 14. November 2025 für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 21. Oktober 2024 bis zum 19. November 2025 einen Betrag von Fr. 5'165.90 in Rechnung (23,5 Std. à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 263.20, MWST von Fr. 387.10). Dies erscheint grundsätzlich als angemessen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf im vorliegenden Fall aussergewöhnliche Rechtsfragen abklären musste. Aus diesem Grund kann der am 13. November 2025 belastete Zeitaufwand von 0,75 Stunde für Rechtsabklärung nicht vergütet werden. Da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, sind der fakturierte Aufwand vom 19. November 2025 von 3 Stunden für die Urteilseröffnung inkl. Fahrt und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fahrtauslagen von Fr. 75.60 zu streichen. Weiter können die in Rechnung gestellten Abschlussarbeiten von einer Stunde nicht separat entschädigt werden, da dieser Arbeitsaufwand bereits im Stundenansatz enthalten und angesichts des bereits insgesamt akzeptierten Aufwands auch nicht als erforderlich erscheint. Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf insgesamt ein Zeitaufwand von total 18,75 Stunden zu vergüten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ergibt dies für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung von Fr. 3'733.75. Hinzuzurechnen sind die Auslagen von Fr. 263.20 und die Mehrwertsteuer von Fr. 323.75. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin Sabrina Weisskopf für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'320.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Advokat Silvio Bürgi, macht mit Honorarnote vom 14. November 2025 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 8. November 2023 bis zum 14. November 2025 eine Entschädigung von Fr. 1'736.90 geltend (7,92 Std. à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 23.70, MWST von Fr. 129.88). Dies erscheint als angemessen. Der amtliche Verteidiger Silvio Bürgi ist somit für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'736.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. BC. Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung 1. Der Beschuldigte 1 ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % (Fr. 3'888.65) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte 2 ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 1'736.90 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2.1 Der zwischen I._____ und der J._____ AG am 11. Oktober 2004 abgeschlossene Mietvertrag betreffend die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ über die bestehende Halle und Freiflächen enthält in Ziffer 7.3 eine ausdrückliche Regelung über Ausbauten und bauliche Veränderungen am Mietobjekt. Demnach darf die Mieterin Ausbauten, bauliche Änderungen und Installationen nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen (act. 281). Eine solche vorgängige Zustimmung wurde vom Beschuldigten 1 weder vorgelegt noch findet sich eine entsprechende Erklärung in den Akten. Dies bildet ein klares Indiz dafür, dass die fraglichen Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der betreffenden Liegenschaft nicht von der E._____ AG erstellt und finanziert wurden.

E. 2.2.2 Von Interesse ist ausserdem das Schreiben vom 17. August 2015 von M._____ an den Privatkläger. M._____ ist der ehemalige Mitarbeiter der L._____ AG und verwaltete die betroffene Liegenschaft für den damaligen Eigentümer I._____.

E. 2.2.2.1 Im erwähnten Schreiben führte M._____ aus, dass die Kosten für alle Rolltore bei der E._____ AG vom ehemaligen Liegenschaftseigentümer, I._____, übernommen wurden (act. 315). Gemäss dem beigelegten Kontoblatt 4003 betreffend die Liegenschaft (Unterhalt, Reparaturen) an der G._____strasse 2 und 3 in H._____ für das Jahr 2010 wurden von I._____ am 18. Januar 2010 Fr. 8'462.20 und am 27. Januar 2010 Fr. 2'528.90 für die Rolltore bezahlt (act. 317 ff.). Demnach erfolgte die Erstellung der Rolltore und deren Finanzierung zweifelsohne durch den früheren Eigentümer I._____. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben vom 22. Oktober 2008 der L._____ AG an die J._____ AG, dass die Instandstellung der Rolltore als Aufgabe des Liegenschaftseigentümers angesehen wurde. In diesem Schreiben wird nämlich festgehalten, dass die L._____ AG den Eigentümer [I._____] über die Mängel am Garagentor ins Bild setzte und dieser ankündigte, sich in den nächsten Tagen diesbezüglich bei der Mieterschaft zu melden (act. 269 ff.). Damit wurde die Durchführung der notwendigen Reparaturen am Garagentor von den Parteien eindeutig als eine Sache des Liegenschaftseigentümers betrachtet. Dieser Umstand bestätigt, dass weder der Beschuldigte 1 noch die E._____ AG die Rolltore erstellte und bezahlte.

E. 2.2.2.2 Im Schreiben vom 17. August 2015 teilte M._____ dem Privatkläger mit, von der Verwaltung seien keine Aufträge erteilt worden, an der Autowerkstatt irgendwelche Elektroinstallationen auszuführen. Alle Elektroinstallationen am Hauptgebäude seien jeweils durch die Firma N._____ AG ausgeführt worden; von Arbeiten an der Autogarage habe er keine Kenntnis (act. 315). Diese Ausführungen von M._____ belegen lediglich, dass seitens der damaligen Liegenschaftsverwaltung keine Elektroinstallationsarbeiten an der Liegenschaft vorgenommen wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die Beschuldigten 1 und 2 bzw. die E._____ AG errichtet und bezahlt wurden. Die betreffenden Elemente der Elektroinstallation könnten auch schon vorbestanden haben oder deren Erstellung könnte direkt durch den Liegenschaftseigentümer in Auftrag gegeben worden sein.

E. 2.2.3 Im Weiteren gilt es das Schreiben vom 24. Oktober 2011 der L._____ AG an die E._____ AG (Nebenakten ZKG BL Ost: Berufungsbeilage 15) näher zu betrachten. In diesem an «Herr B._____» gerichteten Schreiben wird Folgendes festgehalten: «Gemäss Ihren eigenen Angaben haben Sie in den Jahren 2010/2011 diverse Einbauten in Ihrem Garagenbetrieb im Umfange von ca. Fr. 300'000.00 ausgeführt. Neue Elektroinstallation Spaltanlage Autowaschplatz Diverse Maurer- und Betonarbeiten (Wände, etc.) Gebäudeisolationen Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass diese von Ihnen selbst erstellten und finanzierten Betriebseinrichtungen mit dem Einverständnis des Hauseigentümers, I._____, ausgeführt wurden.» In diesem Schreiben hielt die L._____ AG einleitend fest, dass die E._____ AG «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 erstellte Einbauten in ihren Garagenbetrieb (neue Elektroinstallation, die Spaltanlage, den Autowaschplatz, diverse Maurer- und Betonarbeiten sowie die Gebäudeisolationen) im Umfang von zirka Fr. 300'000.– vorgenommen habe. Aus der bewusst gewählten Formulierung («gemäss Ihren eigenen Angaben») ergibt sich eindeutig, dass sowohl die Angaben zur Art der erbrachten Arbeiten als auch zur Investitionssumme ausschliesslich auf den subjektiven Ausführungen des zuständigen Vertreters der E._____ AG beruhen. Anschliessend bestätigte die L._____ AG noch die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zu diesen Arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im genannten Schreiben unter den von der E._____ AG in den Jahren 2010/11 vorgenommenen Einbauten in den Garagenbetrieb zwar eine «neue Elektroinstallation» aufgeführt wird, die L._____ AG deren Erstellung jedoch nicht verbindlich bestätigt, sondern insoweit lediglich eine eigene Angabe des zuständigen Vertreters der E._____ AG wiedergibt. Angesichts dessen kommt dem besagten Brief bezüglich der Frage der von der E._____ AG vorgenommenen Einbauten in den Garagenbetrieb nur der beschränkte Beweiswert einer Parteibehauptung zu, da es sich um eine von der E._____ AG stammende Darstellung handelt und damit gerade keine unabhängige Drittbestätigung vorliegt. Dieses Schreiben vermag folglich nicht nachzuweisen, dass die E._____ AG in den Jahren 2010/11 die anklagegegenständlichen Teile der Elektroinstallation der Liegenschaft an der G._____-strasse 3 in H._____ eingebaut hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als aus dem erwähnten Schriftstück auch nicht hervorgeht, ob genau die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die E._____ AG neu erstellt worden sein sollen. Ausserdem ist zu konstatieren, dass in der im genannten Schreiben von der L._____ AG auf Grundlage der Angaben der E._____ AG erstellten Auflistung der von der Letzteren vorgenommenen Einbauten im Garagenbetrieb die Rolltore just keine Erwähnung finden. Da weder konkret vorgebracht noch ersichtlich ist, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt, kann daraus nur geschlossen werden, dass die E._____ AG die Rolltore nicht errichtet hat.

E. 2.2.4 Die E._____ AG erhob am 6. Februar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage auf Aufhebung der vom Privatkläger ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft. Im Rahmen dieses Prozesses brachte die E._____ AG unter anderem vor, der Beschuldigte 1 habe Investitionen im Umfang von Fr. 300'000.– in die besagte Liegenschaft getätigt, und es sei vereinbart worden, dass dieser Betrag mit den von der E._____ AG für die Zeit ab Januar 2012 bzw. Juni 2012 geschuldeten Mietzinsen verrechnet werde, weshalb eine Berufung auf Zahlungsverzug missbräuchlich sei. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost gelangte mit Urteil vom 22. Juni 2017 zum Ergebnis, dass die E._____ AG die behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.– nicht ansatzweise belegt habe. Daran ändere auch der Hinweis auf die von der E._____ AG eingereichte Beilage 8 nichts. Aus diesem Dokument ergebe sich nämlich lediglich, dass die L._____ AG mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 der E._____ AG mitgeteilt habe, sie habe «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 Einbauten im Umfang von zirka Fr. 300'000.– vorgenommen (act. 509 ff.). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Juni 2018 wurde die Berufung der E._____ AG abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost bestätigt. Das dargestellte Zivilverfahren zeigt, dass die behaupteten Investitionen in die Rolltore und Elektroinstallation als zivilrechtlich nicht nachgewiesen angesehen wurden.

E. 2.2.5 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht in der Berufungsbegründung vom 7. März 2025 pauschal geltend, F._____ habe als Auskunftsperson angegeben, dass der Beschuldigte 1 die Rolltore sowie die Elektroinstallation bereits [vor der Übernahme der Liegenschaft durch den Privatkläger] auf eigene Kosten eingebaut habe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. F._____ gab in der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Rolltoren und der Elektroinstallation [in der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____] an, er wisse aufgrund seiner dort absolvierten Lehrzeit, dass die Rolltore durch den Beschuldigten 1 installiert worden seien. Wem diese gehörten und welche Abmachungen diesbezüglich getroffen worden seien, wisse er jedoch nicht. Auf Frage, wann die Rolltore installiert worden seien, erklärte F._____, er wisse nur, dass deren Installation vor der Übernahme der Liegenschaft durch den Privatkläger erfolgt sei. Er wisse nicht, welche Firma diese Tore eingebaut habe, da deren Installation erst nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 2006 erfolgt sei. Auf Frage, woher er wisse, dass der Beschuldigte 1 die Rolltore ersetzt habe, antwortete er, während seiner Lehrzeit habe sich dort noch eine Schiebetüre befunden. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach dieser insgesamt Fr. 300'000.– investiert habe, gab F._____ zu Protokoll, gesagt sei schnell einmal etwas. Er habe es nicht auf Papier gesehen, was tatsächlich von wem investiert worden sei (act. 747 ff.). Da die vom Beschuldigten 1 behaupteten Investitionen in die Rolltore und Elektroinstallation in der von der E._____ AG gemieteten Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ erst in den Jahren 2010/11 erfolgt sein sollen, F._____ seine Lehre bei der E._____ AG indes bereits im Jahr 2006 abgeschlossen hatte, konnte er aus eigener Wahrnehmung gar nicht bestätigen, ob die Rolltore effektiv durch den Beschuldigten 1 installiert wurden. Insoweit handelt es sich bei seinen Depositionen um Aussagen vom blossen Hörensagen. F._____ kann nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 1.3). Aufgrund der Depositionen von F._____ kann daher nicht als erstellt gelten, dass die Installation der Rolltore durch den Beschuldigten 1 erfolgt ist. Aussagen betreffend die Elektroinstallation finden sich bei F._____ sodann überhaupt nicht, weshalb seine Depositionen offenkundig nicht als Nachweis für eine Erstellung der Elektroinstallation durch den Beschuldigten 1 bzw. die E._____ AG herangezogen werden können.

E. 2.2.6 Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. Dezember 2011 zwischen I._____ und dem Privatkläger betreffend die Liegenschaft Nr. 4._____ im Grundbuch H._____ (Gebäude an der G._____strasse 2 und 3 in H._____) wird in Ziffer III/3 bestimmt, dass alles mitverkauft wird, was nach Gesetz und Ortsgebrauch Bestandteil und Zugehör zum Kaufobjekt bildet (act. 307). Nach dieser Regelung umfasste der Verkauf der Liegenschaft auch die Rolltore als Zugehör, was dafür spricht, dass diese im Eigentum von I._____ standen. In Ziffer III/8 des Kaufvertrags bestätigte die Verkäuferschaft sodann, dass seitens der Mieter keinerlei Ansprüche für Mieterausbauten oder Investitionen am Kaufobjekt bestehen (act. 309). In Anbetracht des Umstands, dass die Liegenschaftsverwaltung des Verkäufers I._____, die L._____ AG, in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2011 gegenüber der E._____ AG gemäss deren eigenen Angaben Investitionen in die Liegenschaft von zirka Fr. 300'000.– bestätigte und das Verhältnis zwischen I._____ und den Beschuldigten 1 und 2 sehr gut war (act. S137), ist daraus zu schliessen, dass im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft effektiv keine entsprechenden Ansprüche bestanden. Als Grund hierfür kommt namentlich in Betracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mehrwertentschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR nicht gegeben waren oder ein allfälliger Anspruch bereits abgegolten war. Dass der damalige Eigentümer I._____ entschädigungsberechtigte Mieterausbauten und Investitionen beim Verkauf der Liegenschaft absichtlich verheimlicht haben sollte, wird sodann weder substanziiert behauptet noch bestehen hierfür entsprechende Hinweise.

E. 2.2.7 Schliesslich ergeben sich auch aus dem von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben vom 2. Februar 2010 der E._____ AG an die N._____ AG (act. S165) keine handfesten Anhaltspunkte für die Erstellung und Finanzierung der in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die E._____ AG. Gegenstand dieses Briefs bildet einzig der Zeitpunkt der Abnahme [der Elektroinstallation]. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass die E._____ AG die anklagegegenständlichen Teile der Elektroinstallation auf eigene Rechnung erstellte. Es kann durchaus sein, dass es sich hierbei um eine blosse Terminabsprache der E._____ AG als Mieterin mit der N._____ AG für eine vom Eigentümer der Liegenschaft in Auftrag gegebene und bezahlte Elektroinstallation handelt. Dem erwähnten Brief war sodann der Arbeitsrapport vom 9. Februar 2008 der N._____ AG angeheftet (act. S167). Der Umstand, dass in diesem Rapport die L._____ AG und damit die Immobilienverwaltung des Liegenschaftseigentümers als Auftraggeberin genannt wird, spricht klar dafür, dass die betreffenden Elektroarbeiten durch den Liegenschaftseigentümer veranlasst und bezahlt wurden.

E. 2.2.8 Vor diesem Hintergrund kann nur geschlossen werden, dass weder die Beschuldigte 1 und 2 noch die E._____ AG die in Frage stehenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der besagten Liegenschaft erstellt bzw. finanziert haben. Mangels entsprechender Investitionen muss davon ausgegangen werden, dass die Rolltore am 14. Januar 2019 im Eigentum des Privatklägers standen. Dasselbe gilt insbesondere unter Berücksichtigung des im Sachenrecht geltenden Akzessionsprinzips für die Elektroinstallation, die als Bestandteil der Liegenschaft ohnehin dem Eigentümer derselben zuzurechnen ist. Demnach ist insgesamt festzuhalten, dass es sich bei den anklagegegenständlichen Rolltoren und Teilen der Elektroinstallation für die Beschuldigten 1 und 2 um fremde Sachen handelte. (iii) Beteiligung des Beschuldigten 1 an den angeklagten Tathandlungen

E. 2.3 Aufgrund des Gesagten folgt, dass die Beschuldigten 1 und 2 dem Privatkläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.– in solidarischer Haftbarkeit zu leisten haben. 3. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt für den Fall, dass er zur Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger verpflichtet werde, eine Verrechnung mit der für die gemietete Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ geleisteten Mietkaution von Fr. 7'000.–. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diesem Antrag stattgegeben werden kann.

E. 3 Weiter ist das zwischen der E._____ AG und dem Privatkläger geführte zivilrechtliche Verfahren, soweit es für das vorliegende Strafverfahren relevant ist, gestützt auf die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost Nr. 1._____ mit Fokus auf die hier relevanten Aspekte zu skizzieren.

E. 3.1 Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn die Gläubiger- und die Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der andern ist (BGE 132 III 342 E. 4.3). Bei Aktiengesellschaften besteht keine Identität der Gesellschaft mit dem Aktionär bzw. den Aktionären (Müller, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, Art. 120 N 6). Gestützt auf Art. 8 ZGB hat der Schuldner, der das Erlöschen einer Schuld durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR geltend macht, das Vorliegen der Verrechnungsforderung zu beweisen (BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4).

E. 3.2 In dem zwischen I._____ als Vermieter und der J._____ AG als Mieterin am 11. Oktober 2004 abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtete sich die J._____ AG, eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 6'956.– zu leisten. Es wurde bestimmt, dass die Kaution von der J._____ AG auf ein separates Kautionskonto bei der Af._____ einzuzahlen ist. Ausserdem wurde die Verrechnung einer allfälligen Gegenforderung ausgeschlossen (act. 279). Wie bereits erwähnt, wurde der Mietvertrag per 1. August 2009 auf die E._____ AG als neue Mieterin übertragen. Im Inventar im Konkurs Nr. 5._____ vom 10. Mai 2019 betreffend die E._____ AG ist ein Guthaben auf dem Mieterkautionskonto bei der Bank Ag._____ in Höhe von Fr. 7'801.06 aufgeführt, wobei erwähnt wird, dass eine Mietstreitigkeit bzw. ein Prozess pendent ist (act. 945).

E. 3.3 Die Schadenersatzforderung des Privatklägers von Fr. 10'000.– richtet sich gegen die Beschuldigten 1 und 2, während der Anspruch auf Auszahlung der in Rede stehenden Mietkaution von Fr. 7'801.06 eine Forderung der Konkursmasse der E._____ AG in Liquidation gegenüber dem Privatkläger darstellt. Mangels Gegenseitigkeit von Hauptforderung- und Verrechnungsforderung ist eine Verrechnung somit unzulässig. Demnach kann der Beschuldigte 1 die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 10'000.– nicht mit der fraglichen Mietkaution zur Verrechnung bringen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es vorliegend am Nachweis einer entsprechenden Forderung auf Rückerstattung der Mietkaution fehlt. Aus den Akten geht nämlich nicht hervor, ob die Mietkaution im Rahmen des Mietprozesses bereits in Anspruch genommen wurde; jedenfalls hat der Beschuldigte 1 nicht nachgewiesen, dass der Konkursmasse der E._____ AG in Liquidation überhaupt noch ein Anspruch im Zusammenhang mit der Mietkaution zusteht. Unter diesen Umständen braucht das im Mietvertrag stipulierte Verrechnungsverbot nicht weiter erörtert zu werden. Nach alledem ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 entgegen der Ansicht seiner Verteidigung unter dem Titel Mietkaution keine Ansprüche mit der ihm auferlegten Schadenersatzforderung zur Verrechnung bringen kann.

E. 3.4 Mit Entscheid vom 26. Juni 2018 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung der E._____ AG in Bestätigung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Juni 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass die E._____ AG im vorinstanzlichen Verfahren für die behauptete Verrechnungsvereinbarung keinerlei Beweise offeriert habe. Zumindest lege sie nicht dar, welche Beweise offeriert, aber nicht abgenommen worden seien. Alleine die Überweisung von einzelnen Monatsmieten an eine andere Stelle genüge jedenfalls nicht als Nachweis für eine Verrechnungsvereinbarung.

E. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zivilprozess die von der E._____ AG behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.– in die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ explizit thematisiert wurden und von den Gerichten als nicht (ansatzweise) belegt angesehen worden sind. Parteien dieses Zivilverfahrens waren die E._____ AG als Mieterin und der Privatkläger als Vermieter. In der fraglichen Zeit war die Ehefrau des Beschuldigten 1, T._____, einzige Verwaltungsrätin der E._____ AG. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der Beschuldigte 2, der diese Funktion am 26. September 2013 von seinem Vater, dem Beschuldigten 1, übernommen hatte (act. 803 ff.). Als Vertreter der E._____ AG erschien indes der Beschuldigte 1 mit dem Rechtsvertreter Advokat R._____ zur zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der rechtskundig beratene Beschuldigte 1 über den Stand der Dinge im Zivilprozesses informiert war und wusste, dass die geltend gemachten Investitionen von den Gerichten als nicht (ansatzweise) belegt angesehen worden waren. Hinzu kommt, dass die E._____ AG, sofern ihr aufgrund von Investitionen in das Mietobjekt in den Jahren 2010/11 Verrechnungsansprüche gegenüber dem Privatkläger zugestanden hätten, aufgrund der behaupteten Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel ab März 2012 während rund acht Jahren die Möglichkeit gehabt hätte, die Verrechnung des Mietzinses mit den behaupteten Investitionen zu erklären. In diesem Fall wäre ein Zahlungsverzug beim Mietzins kaum Gegenstand des Zivilverfahrens geworden. Der Umstand, dass trotz angeblich bestehender Verrechnungsansprüche ab März 2012 keine Verrechnung erfolgte, spricht deutlich dafür, dass der Beschuldigte 1 ernsthafte Zweifel an den behaupteten Investitionen und folglich auch an den darauf gestützten Verrechnungsansprüchen gehabt haben muss. Es musste ihm aufgrund seines Einblicks in das Zivilverfahren jedenfalls seltsam anmuten, dass vor der zivilkreisgerichtlichen Verhandlung vom 17. November 2015 nie eine entsprechende Verrechnung geltend gemacht worden war. Demnach muss es der Beschuldigte 1 bereits während des Zivilprozesses zumindest ernstlich für möglich gehalten haben, dass der E._____ AG als Mieterin keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Privatkläger zufolge Investitionen in die Liegenschaft zustanden. Aufgrund dessen musste er folgerichtig am 14. Januar 2019 ohne Weiteres mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass die betreffenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation mangels entsprechender Investitionen seitens der E._____ AG am 14. Januar 2019 im Eigentum des Privatklägers standen.

E. 4 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Beschuldigten 1 und 2 zu Recht in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.– an den Privatkläger verpflichtet hat. Die Berufung des Beschuldigten 1 erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. V . Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess AA. Verfahrenskosten a. Allgemeines Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). b. In Concreto Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten 1 die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'032.50 und einen Viertel der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren von Fr. 8'000.–, d.h. somit Fr. 2'000.–. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, bleibt es bei der Kostenauflage der Vorinstanz. AB. Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte 1 ist aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten a. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 7'800.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– und den Auslagen von pauschal Fr. 300.–) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). b. Verlegung der Verfahrenskosten (i) Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). (ii) In Concreto 1. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der mit der Beurteilung der Berufung des Beschuldigten 1 verbunden ist, sowie des erheblichen Vorbereitungsaufwands, der durch den späten Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 erst kurz vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entstanden ist, erscheint es als angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 7'800.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– und den Auslagen von pauschal Fr. 300.–) zu zwei Dritteln (Fr. 5'200.–) dem Verfahren des Beschuldigten 1 und zu einem Drittel (Fr. 2'600.–) demjenigen des Beschuldigten 2 zuzuordnen.

Dispositiv
  1. B._____ wird des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie [Art.] 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
  2. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10'000.– an A._____ verurteilt.
  3. Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'032.50 und einem Viertel der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)
  4. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung einer gekürzten Entschädigung (Stundenansatz) gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'384.10 an A._____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
  5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Sabrina Weisskopf wird in Höhe von CHF 3'543.45 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'615.50 (Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWST [CHF 115.50]) im Umfang von total CHF 5'158.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung [von] B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. B._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (…) III. 1.a) Die von der D._____ edierten Geschäftsunterlagen der Firma "E._____ AG" (44 Bundesordner und 1 Plastikmappe mit div. Unterlagen; alles Aktenbeilage) werden nach Eintritt der Rechtskraft an die D._____ zurückgegeben. b) Die zwei Bundesordner mit Aktenkopien des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Dossier 1._____) verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B._____ in der Dispositivziffer I.1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : I.1 B._____ wird des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– , bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Art. 34 StGB , Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositivziffer I.5 Abs. 1 sowie den Dispositivziffern I.2, 3, 4, 5 Abs. 2 und III.1 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten C._____ wird zufolge Rückzugs seiner Berufung als erledigt abgeschrieben. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2023 (460 24 231) hinsichtlich des Beschuldigten C._____ (Dispositivziffern II.1-5) per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 7'800.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– und den Auslagen von pauschal Fr. 300.–) werden im Umfang von Fr. 4'680.– dem Beschuldigten B._____ sowie im Umfang von Fr. 2'600.– dem Beschuldigten C._____ auferlegt und im Umfang von Fr. 520.– auf die Staatskasse genommen. IV.a Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'320.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B._____ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 3'888.65) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV.b Advokat Silvio Bürgi wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'736.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte C._____ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 17. November 2025 (460 24 231) Strafrecht Diebstahl Sachbeschädigung Strafe Wahl der Sanktionsart Täterkomponenten Zivilforderung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A._____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Privatkläger Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungs- und Konkursamt, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte Behörde gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Bielstrasse 9, Postfach 1132, 4502 Solothurn, Beschuldigter 1 und Berufungskläger 1 C._____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter 2 und Berufungskläger 2 Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 3. November 2023 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, erkannte mit Urteil vom 3. November 2023: « I.

1. B._____ wird des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie [Art.] 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10'000.– an A._____ verurteilt.

3. Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'032.50 und einem Viertel der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)

4. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung einer gekürzten Entschädigung (Stundenansatz) gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'384.10 an A._____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Sabrina Weisskopf wird in Höhe von CHF 3'543.45 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'615.50 (Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWST [CHF 115.50]) im Umfang von total CHF 5'158.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung [von] B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. B._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). II.

1. C._____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB (i. V. m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i. V. m. Art. 29 StGB) sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. C._____ wird in solidarischer Haftung mit B._____ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10'000.– an A._____ verurteilt.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den C._____ betreffenden Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'440.– und 3/4 der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)

4. C._____ wird in solidarischer Haftung mit B._____ zur Bezahlung einer gekürzten Entschädigung (Stundenansatz) gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'384.10 an A._____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Silvio Bürgi wird in Höhe von CHF 7'099.65 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'615.50 (7.5 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWST [CHF 115.50]) im Umfang von total CHF 8'715.15 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. C._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). III. (…)» B. Gegen dieses Urteil meldeten B._____ (fortan: Beschuldigter 1) und C._____ (fortan: Beschuldigter 2) jeweils mit Eingabe vom 20. November 2023 Berufung an. C. Der Beschuldigte 2 beschränkte mit Berufungserklärung vom 5. November 2024 seine Berufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls und Sachbeschädigung, die Bemessung der Strafe, den Zivilanspruch sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem verlangte er, ihm sei auch im zweitinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu gewähren. Der Beschuldigte 1 focht mit Berufungserklärung vom 8. November 2024 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zudem stellte er den Antrag, die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren zu bestätigen. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und A._____ (fortan: Privatkläger) weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ausserdem wurde dem Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf und dem Beschuldigten 2 die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. E. Der Beschuldigte 1 begehrte mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 7. März 2025, er sei vollumfänglich [von Schuld und Strafe] freizusprechen, und es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte 2 beantragte mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 12. März 2025, er sei von den Vorwürfen des Diebstahls und der Sachbeschädigung freizusprechen; entsprechend seien auch die Strafzumessung, die Beurteilung der Zivilforderungen und die Kostenauflage zweitinstanzlich neu vorzunehmen. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahmen vom 11. April 2025, die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wurde festgestellt, dass der Privatkläger und die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet haben. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Der Beschuldigte 2 zog mit Eingabe vom 13. November 2025 seine Berufung zurück. I. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit dem Beschuldigten 1 und die Vertreterin der Staatsanwältin. Der Beschuldigte 1 stellt folgende Anträge:

1. Er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich [von Schuld und Strafe] freizusprechen.

2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen.

3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen und dem Beschuldigten 1 sei eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote der amtlichen Verteidigung zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft begehrt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen I . Prozessuales A. Eintreten 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). 2.1 Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten 1 geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.2 Der Beschuldigte 2 zog mit Eingabe vom 13. November 2025 seine Berufung zurück. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten 2 ist daher als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 Abs. 1 StPO), worin es anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2).

2. Der Beschuldigte 1 ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 Abs. 1 an. Damit steht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens mit Ausnahme der vorgenannten Anordnung das gesamte Urteil der Vorinstanz zur Disposition. Hingegen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 Abs. 1 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend festzustellen ist. II . Schuldpunkt A. Sachverhalt und Beweiswürdigung AA. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1 Das Gericht würdigt Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung setzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung um (Art. 32 Abs. 1 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.2 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet aber als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (KGer BL 460 24 174 vom 29. Januar 2025 E. II/A; OGer ZH SB240473 vom 22. August 2025 E. II/5; BStGer CA.2022.25 vom 25. März 2025 E. II/1.3.4; Hürlimann / Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 70). 1.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die Maxime «in dubio pro reo» besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). 1.4 Das Gericht darf in einer Strafsache nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte schweigt, auf dessen Schuld schliessen. Rufen die belastenden Indizien jedoch geradezu nach einer Erklärung, welche der Beschuldigte ohne Weiteres geben könnte oder gar müsste, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Massgabe des gesunden Menschenverstands («par un simple raisonnement de bon sens») der Schluss gezogen werden, dass es keine mögliche Erklärung gibt und der Beschuldigte schuldig ist (BGer 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 7.8; CJ GE AARP/467/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.1; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 334 N 1118). 1.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Phantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; KGer BL 460 24 174 vom 29. Januar 2025 E. II/A). 2. Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und bildet damit eine Tatfrage. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). AB. Vorfall vom 14. Januar 2019 a) Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 16. Januar 2023 wird unter dem Titel Diebstahl und Sachbeschädigung, eventualiter qualifizierte Sachbeschädigung, folgender Sachverhalt geschildert: Am Montag, den 14. Januar 2019, zwischen zirka 21:45 Uhr und 21:53 Uhr, hätten sich die Beschuldigten 1 und 2 zusammen mit E._____ und F._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Personen zu der sich an der G._____strasse 3 in H._____ befindlichen und seit dem 29. Mai 2012 im Eigentum des Privatklägers stehenden Liegenschaft begeben. In dieser sei seit dem 23. September 2004 die E._____ AG eingemietet gewesen. In der Folge hätten die Beschuldigten 1 und 2 wissentlich und willentlich drei zu der vorgenannten Liegenschaft gehörende Rolltore im Wert von zirka Fr. 10'991.10 demontiert und diese in gemeinsamem Zusammenwirken in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht behändigt. Ausserdem hätten die Beschuldigten 1 und 2 in gemeinsamem Zusammenwirken einen Teil der in der vorgenannten Liegenschaft angebrachten Elektroinstallation beschädigt, indem sie namentlich diverse Kabel durchtrennt hätten. Dadurch hätten sie mutwillig einen Sachschaden in der Höhe von zirka Fr. 10'000.– verursacht. b) Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen 1.1 Die Vorinstanz hat die Eigentums- und Mietverhältnisse der gegenständlichen Liegenschaft sowie die Beziehung des Privatklägers zu den Beschuldigten 1 und 2 im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2023 [fortan: Urt. StGer.] E. II/1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur besseren Verständlichkeit der Beurteilung der Sache erscheint es jedoch angezeigt, den wesentlichen Inhalt nachfolgend kurz in Erinnerung zu rufen und soweit nötig zu ergänzen bzw. zu präzisieren. 1.2.1 Mit dem am 11. Oktober 2004 von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag vermietete I._____ als Vermieter der J._____ AG als Mieterin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 die sich in der an der G._____strasse 2 und 3 in H._____ (Parzelle Nr. 4._____ im Grundbuch H._____) gelegenen Liegenschaft befindliche Halle und Freiflächen zur gewerblichen Nutzung als Garagenbetrieb und zum Autohandel. Der Mietvertrag wurde per 1. August 2009 auf die am tt.mm.2009 gegründete Firma O._____ AG (seit dem tt.mm.jj firmierend als E._____ AG) als neue Mieterin übertragen. Am 27. August 2014 löste der Privatkläger das Mietverhältnis gestützt auf Art. 266g OR aus wichtigem Grund vorzeitig auf. Die E._____ AG focht die Kündigung erfolglos als missbräuchlich an und wurde schliesslich per 15. Januar 2019, 12:00 Uhr, gerichtlich aus dem Mietobjekt ausgewiesen. 1.2.2 Die genannte Liegenschaft stand ursprünglich im Eigentum von I._____. Am 29. Dezember 2011 verkaufte I._____ sie an den Privatkläger. 1.3 Der Privatkläger ist der Bruder des Beschuldigten 1 und der Onkel des Beschuldigten 2. Zum angeklagten Tatzeitpunkt war das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und den Beschuldigten 1 und 2 bereits seit mehreren Jahren stark belastet. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die E._____ AG hatten zuvor diverse Rechtsstreitigkeiten zivil- und strafrechtlicher Natur mit dem Privatkläger und seinem Sohn K._____ geführt.

2. Unbestritten ist ausserdem, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 sowie weitere Personen, darunter E._____ und F._____, am 14. Januar 2019 zwischen zirka 21:45 Uhr und 21:53 Uhr – also kurz vor Ablauf der im Mietausweisungsverfahren auf den 15. Januar 2019, 12:00 Uhr, angesetzten Räumungsfrist – zur genannten Liegenschaft begaben. 3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beanstandet jedoch die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Rolltore und Elektroinstallation der streitbetroffenen Liegenschaft in fremdem Eigentum gestanden hätten. Im Rahmen ihres heutigen Parteivortrags macht sie geltend, es bestünden zwar keine Belege dafür, dass der Beschuldigte 1 bzw. die Firma [E._____ AG] die Rolltore bezahlt habe. Für die Annahme, dass es sich um eigenes Eigentum des Beschuldigten 1 [bzw. der E._____ AG] gehandelt habe, sprächen allerdings die konsistenten Aussagen des Beschuldigten 1. Bezüglich der Elektroinstallation verweist die Verteidigung auf die Bestätigung vom 17. August 2015 des ehemaligen Mitarbeiters der L._____ AG, M._____, wonach die Verwaltung selbst keine Elektroinstallation vorgenommen habe. Ausserdem habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, dass sie in die Elektroinstallation investiert hätten. Es gebe keine andere Erklärung, als dass die Firma [E._____ AG] damals die Elektroinstallation erstellt und deren Kosten getragen habe. Demnach könne zumindest in Bezug auf die Elektroinstallation nicht bewiesen werden, dass diese nicht im Eigentum der Firma [E._____ AG] gestanden habe. Folglich habe die Elektroinstallation keine fremde Sache dargestellt. Sodann bringt die Verteidigung vor, der subjektive Tatbestand des Diebstahls und der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung und in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 7. März 2025 führt sie aus, der Beschuldigte 1 sei davon ausgegangen, dass die Rolltore und Elektroinstallation im Eigentum der E._____ AG gestanden hätten. Damit habe er weder vorsätzlich noch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Selbst wenn das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass die E._____ AG im damaligen Zeitpunkt nicht Eigentümerin der Rolltore und der Elektroinstallation gewesen sei, müsse gemäss Art. 13 [Abs. 1] StGB von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den sich der Beschuldigte 1 vorgestellt habe, nämlich, dass es sich eben nicht um eine fremde Sache gehandelt habe. Somit sei der Beschuldigte 1 der Ansicht gewesen, er sei ihm das Recht zugestanden, diese Gegenstände mitzunehmen. Folglich habe er weder den subjektiven Tatbestand des Diebstahls noch jenen der Sachbeschädigung erfüllt. Ferner habe der Beschuldigte 1 weder an den fraglichen Handlungen mitgewirkt noch darum gewusst. Demnach seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft nicht gegeben. 3.2 In Anbetracht dessen hat das Kantonsgericht beweismässig abzuklären, in wessen Eigentum sich am 14. Januar 2019 die drei Rolltore sowie die Elektroinstallation befanden, und ob der Beschuldigte 1 darum wusste. Ausserdem ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 an der Demontage und der Behändigung der Rolltore und an der Beschädigung der Elektroinstallation beteiligt war. c) Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen dem Kantonsgericht namentlich folgende Akten vor: der Mietvertrag vom 11. Oktober 2004 zwischen I._____ und der J._____ AG (act. 273 ff.), der Arbeitsrapport vom 9. Juni 2008 der N._____ AG (act. S167), das Schreiben vom 22. Oktober 2008 der L._____ AG an die J._____ AG (act. 269 ff.), das Schreiben vom 20. November 2008 der J._____ AG an die L._____ AG (act. 293 ff.), das Schreiben vom 2. Februar 2010 der E._____ AG an die N._____ AG (act. S165), das Schreiben vom 24. Oktober 2011 der L._____ AG an die E._____ AG (Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost Nr. 1._____: Beilage 15 zur Berufung der E._____ AG [fortan: Nebenakten ZKG BL Ost: Berufungsbeilage 15), der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 29. Dezember 2011 zwischen I._____ und dem Privatkläger betreffend die Liegenschaft an der G._____strasse 2 und 3 in H._____ (act. 301 ff.) sowie das Schreiben vom 17. August 2015 von M._____ an den Privatkläger samt Kontoblatt (act. 315 ff.). Ergänzend liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 (act. 683 ff.), des Beschuldigten 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 (act. 663 ff.), der Auskunftsperson K._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2019 (act. 633 ff.), des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2019 (act. 655 ff.), der Beschuldigten 1 und 2, des früheren Beschuldigten E._____ und des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020 (act. 709 ff.) sowie des früheren Beschuldigten F._____ anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft (act. 739 ff.) vor. Ebenfalls befinden sich die Depositionen der Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Befragung vom 2. November 2023 durch die Vorinstanz bei den Akten (act. S125 ff.). Zudem sind die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorhanden (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2025 [fortan: Prot. KGer] S. 11 ff.). d) Beweiswürdigung α) Objektive Sachverhaltselemente (i) Bestandteil oder Zugehör (a) Vorbemerkung Für die Beantwortung der Frage, ob die Rolltore eine bewegliche Sache darstellen, ist zunächst zu klären, ob es sich bei diesen um Bestandteile oder Zugehör zur Liegenschaft handelt. Die Unterscheidung zwischen Bestandteil und Zugehör ist auch für die Frage relevant, ob die Rolltore und die Elektroinstallation als fremde Sachen zu qualifizieren sind. Daher ist zunächst zu untersuchen, ob die Rolltore und die Elektroinstallation Bestandteile oder Zugehör darstellen. (b) Allgemeines 1. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Bestandteil einer Sache umfasst alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung bildet Ausdruck des Akzessionsprinzips (Domej / Schmidt, Kurzkommentar, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 642 N 1). Die einheitliche Behandlung von Bestandteil und Hauptsache dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, der Rechtssicherheit und dem Erhalt von Sachwerten. Gesondertes Eigentum an Bestandteilen würde deren Lostrennung von der Hauptsache befördern und damit den Wert und die Funktionsfähigkeit der Hauptsache gefährden (Arnet, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 642 N 2). Die Bestandteileigenschaft liegt nur vor, wenn ein körperlicher Teil eine dauerhafte äussere und innere Verbindung zur Hauptsache aufweist, die ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache nicht von dieser getrennt werden kann (BGE 106 II 333 E. 2). Nach § 125 Abs. 1 lit. b EG ZGB gelten als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht transportable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkästen, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. 2. Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB sind Zugehör die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Gemäss Art. 645 ZGB sind Zugehör niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind. Damit eine Sache als Zugehör qualifiziert werden kann, muss sie beweglich sein, in einer äusseren Beziehung zur Hauptsache stehen und eine innere Verbindung zur Hauptsache aufweisen. Ausserdem muss sie nach dem Ortsgebrauch, oder, wenn kein solcher vorliegt oder nach diesem die Zugehöreigenschaft zu verneinen ist, nach dem Willen des Eigentümers (sog. Widmung) als Zugehör angesehen werden (Eggel, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, S. 166 ff.). Für Gebäude konkretisiert § 126 Abs. 1 lit. b EG ZGB den Ortsgebrauch. Danach gelten als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, angepasste Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw. (c) Konkrete Qualifizierung der Rolltore und Elektroinstallation 1. Die Elektroinstallation wird gemäss § 125 Abs. 1 lit. b EG ZGB als nach der am Ort üblichen Auffassung zum Bestand der gegenständlichen Liegenschaft gehörend betrachtet und kann ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht von dieser abgetrennt werden. Die Elektroinstallation bildet somit aufgrund von Art. 642 Abs. 2 ZGB Bestandteil der Liegenschaft. 2. Die Vorinstanz qualifizierte die Rolltore als Zugehör mit der Begründung, dass nach § 125 f. EG ZGB unter anderem alles als Zugehör (und damit nicht als Bestandteil) gelte, was nicht «niet- und nagelfest» verbunden sei. Die Rolltore seien als Zugehör zu qualifizieren, da sie gerichtsnotorisch nicht «niet- und nagelfest» [mit der Liegenschaft] verbunden seien und sich bei sachgemässer Demontage auch ohne Beschädigung [von der Liegenschaft] entfernen liessen. Das Kantonsgericht gelangt zum selben Ergebnis, da es sich bei den Rolltoren um bewegliche Sachen handelt, die aufgrund ihrer Befestigung an der in Rede stehenden Liegenschaft eine äussere Verbindung und aufgrund ihrer Funktion eine innere Verbindung zu dieser Liegenschaft aufweisen sowie nach Ortsgebrauch als Zugehör anzusehen sind. (ii) Fremdes Eigentum an den Rolltoren und der Elektroinstallation (a) Allgemeines 1. Für den Täter ist eine Sache fremd, wenn sie weder in seinem Alleineigentum steht noch herrenlos ist (BGE 132 IV 5 E. 3.3). Das Eigentum bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Eigentümer einer beweglichen Sache ist, der daran den Besitz hat. 2. Laut Art. 642 Abs. 1 ZGB hat der Eigentümer einer Sache auch das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. Nach diesem sogenannten Akzessionsprinzip erwirbt der Eigentümer ursprünglich und durch Akzession das Eigentum an allem, was mit seiner Sache so verbunden ist, dass es zu einem Bestandteil derselben wird (BGer 4A_305/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.4.1). 3. Die rechtliche Bedeutung der Zugehöreigenschaft liegt darin, dass Verfügungen über die Hauptsache, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch die Zugehör erfassen (Art. 644 Abs. 1 ZGB). Diese Regel begründet eine widerlegbare Vermutung (Graham-Siegenthaler, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Das Eigentum, 2022, Art. 645 N 73). Gleichwohl bleiben Hauptsache und Zugehör separate Rechtsobjekte. Zugehörsachen können daher gesondert übertragen werden und im Eigentum eines anderen als des Eigentümers der Hauptsache stehen (Graham-Siegenthaler, a.a.O., Art. 645 N 76). (b) Standpunkt der Vorinstanz und des Beschuldigten 1 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst unter anderem, [der Präsident des] Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost habe [im Urteil vom 22. Juni 2017 in Sachen E._____ AG gegen den Privatkläger] die von den Beschuldigten 1 und 2 behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.– in die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ als «nicht ansatzweise belegt» erachtet. Die vorliegenden Strafakten vermöchten diese Schlussfolgerung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht umzustossen. In den Akten finde sich zwar die Bestätigung vom 24. Oktober 2011 der früheren Liegenschaftsverwaltung L._____ AG, gemäss welcher die E._____ AG diverse Betriebseinrichtungen [in der erwähnten Liegenschaft] mit Einverständnis [des früheren Eigentümers] I._____ erstellt und finanziert habe. Unter den fünf in diesem Schreiben aufgelisteten Positionen würden jedoch keine Tore aufgeführt. Aufgrund dessen und weil die Bestätigung angesichts der Formulierung «gemäss Ihren eigenen Angaben» offensichtlich nur auf den Informationen des Beschuldigten 1 bzw. der E._____ AG beruhe, sei der Beweiswert des fraglichen Schreibens vom 24. Oktober 2011 vernachlässigbar. In dem zeitlich nach diesem Brief abgefassten Kaufvertrag [vom 29. Dezember 2011] werde sodann festgehalten, dass seitens der Mieter, d.h. der E._____ AG, keine Ansprüche für Mieterausbauten oder Investitionen am Kaufobjekt bestünden. Diese Klausel sei angesichts des behaupteten sehr guten Verhältnisses zwischen dem Verkäufer I._____ und den Beschuldigten 1 und 2 mehr als erstaunlich. Denn diesfalls hätte I._____ im Wissen um die getätigten Investitionen die E._____ AG bzw. die Beschuldigten 1 und 2 geradezu über das Ohr gehauen. Solches sei jedoch von den Beschuldigten 1 und 2 im ganzen Verfahren nie behauptet worden. Daran vermöchten auch die von den Beschuldigten 1 und 2 erst anlässlich der Hauptverhandlung zum Beweis der behaupteten Investitionen eingereichten Unterlagen (Schreiben vom 2. Februar 2010 der E._____ AG an die N._____ AG samt Arbeitsrapport; Auflistung von Gegenständen) nichts zu ändern. Einerseits sei nicht ersichtlich, weshalb diese Dokumente zur Entlastung der Beschuldigten 1 und 2 nicht bereits im Untersuchungsverfahren eingereicht worden seien. Andererseits sei festzustellen, dass die eingereichte Auflistung weder datiert noch unterzeichnet sei sowie darin hauptsächlich mobile Geräte aufgeführt würden, die klarerweise keine Investition darstellten. Weiter lasse sich aus dem erwähnten Schreiben vom 2. Februar 2010 nichts zugunsten der behaupteten Investition in die Rolltore und Elektroinstallation ableiten, zumal auf dem angehefteten Arbeitsrapport der N._____ AG als Auftraggeber die L._____ AG genannt werde. Zudem sei es besonders bei Geschäftsräumlichkeiten üblich, dass die Mieterschaft auf eigene Rechnung im Hinblick auf den verfolgten Geschäftszweck einen Innenumbau vornehme, doch handle es sich dabei deshalb nicht schon um eine durch die Eigentümerschaft entschädigungspflichtige Investition. Letztlich erstaune angesichts der behaupteten erheblichen Investitionssumme von Fr. 300'000.– der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren ausser den vorstehend erwähnten Dokumenten keinerlei weiteren aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Rechnungen von Lieferanten oder Monteuren) eingereicht worden oder auffindbar seien. Dieser Umstand lasse sich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit der sogenannten Investitionsthese der Beschuldigten 1 und 2 nicht vereinbaren. Hingegen bestünden aufgrund des Schreibens [vom 17. August 2015] des ehemaligen Mitarbeiters der L._____ AG [M._____] und des Kontoblatts der L._____ AG für das Jahr 2010 betreffend die G._____strasse 2 und 3, Konto-Nr. 4003 «Unterhalt, Reparaturen», klare Indizien dafür, dass die Rolltore im Jahr 2010 durch I._____ für aufgerundet Fr. 11'000.– eingebaut worden seien. Als weiteres Indiz für einen Einbau [der Elektroinstallation] durch I._____ sei der an die L._____ AG gerichtete Arbeitsrapport der N._____ AG [vom 9. Juni 2008] zu werten. Gegen eine Investition in Höhe von Fr. 300'000.– durch die E._____ AG spreche ferner der Umstand, dass gegen diese Gesellschaft bereits im Jahr 2010 erste Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien. Demnach bestünden gestützt auf die für die Anlagethese sprechenden Indizien – im Gegensatz zu den nicht überzeugenden und in den Akten keine Stütze findenden Behauptungen der Beschuldigten 1 und 2 betreffend eine Investition in die Rolltore und Elektroinstallation – keine Zweifel daran, dass die Rolltore und Elektroinstallation im Eigentum des Privatklägers gestanden hätten und für die Beschuldigten 1 und 2 mithin fremd gewesen seien. 2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 hält dem sinngemäss insbesondere entgegen, die Erkenntnis des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Urteil vom 26. Juni 2018, wonach die von den Beschuldigten 1 und 2 geltend gemachten Investitionen nicht annährend nachgewiesen werden könnten, möge aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend sein. Dieser Umstand bedeute jedoch keineswegs, dass dies in strafrechtlicher Hinsicht gleich zu beurteilen sei. Im Strafrecht gelte die Unschuldsvermutung, wonach der Staat die Schuld des Beschuldigten nachweisen müsse. Im Schreiben vom 24. Oktober 2011 bestätige die L._____ AG für den damaligen Eigentümer der Liegenschaft [I._____], dass die E._____ AG als Mieterin diverse Betriebseinrichtungen erstellt und selbst finanziert habe. Die L._____ AG nenne einen Betrag von Fr. 300'000.–, den die E._____ AG investiert haben soll. Diesen Betrag bestätige sie zwar nicht. Aus ihrem Schreiben gehe jedoch klar hervor, dass namentlich neue Elektroinstallationen durch die E._____ AG erstellt worden seien und um genau dies gehe es unter anderem im vorliegenden Verfahren. Weiter habe der Beschuldigte 1 wie auch seine Söhne sowie die Auskunftsperson F._____ klar und durchgehend erklärt, dass der Beschuldigte 1 bereits Jahre zuvor die Rolltore sowie die Elektroinstallation auf eigene Kosten eingebaut habe. Entsprechend sei festzuhalten, dass es sich bei den in Rede stehenden Rolltoren und Teilen der Elektroinstallation (Sicherungskasten) nicht um eine fremde, bewegliche Sache gehandelt habe, sondern diese Gegenstände im Eigentum der E._____ AG gestanden hätten. (c) Konkrete Beurteilung 1. Mit den ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht konkret auseinander, sondern wiederholt diesbezüglich im Wesentlichen einfach ihren Standpunkt aus dem strafgerichtlichen Verfahren. Damit vermag sie die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorderrichter indes nicht in Frage zu stellen. Das Kantonsgericht schliesst sich aus den von der Vorinstanz im Grundsatz zutreffend dargestellten Gründen deren Beweisergebnis vollumfänglich an, wonach die Indizienlage eine Investition der E._____ AG in die entfernten Rolltore und [Teile der] Elektroinstallation nicht annehmen lässt, folglich keine Zweifel am Eigentum des Privatklägers an diesen Gegenständen bestehen und diese daher für die Beschuldigten 1 und 2 fremd waren. Vorab kann auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer E. II/1.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Lediglich im Sinne einer Hervorhebung bzw. Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils ist Folgendes festzuhalten: 2.1 Unerwähnt liess die Vorinstanz, dass am 14. Januar 2019 die Elektroinstallation als fest mit der gegenständlichen Liegenschaft verbundenes Bestandteil kraft Akzessionsprinzip im Eigentum des Privatklägers als Liegenschaftseigentümer stand (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Selbst wenn die E._____ AG als Mieterin das für die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation benötigte Material auf eigene Kosten erworben und in die Liegenschaft eingebaut haben sollte, wäre das Eigentum daran gemäss Art. 671 Abs. 1 ZGB infolge Verbindung mit der Liegenschaft mit dem Einbau auf den Privatkläger als Liegenschaftseigentümer übergegangen. 2.2 Im Folgenden ist zunächst die Frage zu erörtern, ob die vom Beschuldigten 1 behaupteten Investitionen der E._____ AG in die Rolltore und Elektroinstallation der streitbetroffenen Liegenschaft tatsächlich überhaupt erfolgt sind. 2.2.1 Der zwischen I._____ und der J._____ AG am 11. Oktober 2004 abgeschlossene Mietvertrag betreffend die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ über die bestehende Halle und Freiflächen enthält in Ziffer 7.3 eine ausdrückliche Regelung über Ausbauten und bauliche Veränderungen am Mietobjekt. Demnach darf die Mieterin Ausbauten, bauliche Änderungen und Installationen nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen (act. 281). Eine solche vorgängige Zustimmung wurde vom Beschuldigten 1 weder vorgelegt noch findet sich eine entsprechende Erklärung in den Akten. Dies bildet ein klares Indiz dafür, dass die fraglichen Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der betreffenden Liegenschaft nicht von der E._____ AG erstellt und finanziert wurden. 2.2.2 Von Interesse ist ausserdem das Schreiben vom 17. August 2015 von M._____ an den Privatkläger. M._____ ist der ehemalige Mitarbeiter der L._____ AG und verwaltete die betroffene Liegenschaft für den damaligen Eigentümer I._____. 2.2.2.1 Im erwähnten Schreiben führte M._____ aus, dass die Kosten für alle Rolltore bei der E._____ AG vom ehemaligen Liegenschaftseigentümer, I._____, übernommen wurden (act. 315). Gemäss dem beigelegten Kontoblatt 4003 betreffend die Liegenschaft (Unterhalt, Reparaturen) an der G._____strasse 2 und 3 in H._____ für das Jahr 2010 wurden von I._____ am 18. Januar 2010 Fr. 8'462.20 und am 27. Januar 2010 Fr. 2'528.90 für die Rolltore bezahlt (act. 317 ff.). Demnach erfolgte die Erstellung der Rolltore und deren Finanzierung zweifelsohne durch den früheren Eigentümer I._____. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben vom 22. Oktober 2008 der L._____ AG an die J._____ AG, dass die Instandstellung der Rolltore als Aufgabe des Liegenschaftseigentümers angesehen wurde. In diesem Schreiben wird nämlich festgehalten, dass die L._____ AG den Eigentümer [I._____] über die Mängel am Garagentor ins Bild setzte und dieser ankündigte, sich in den nächsten Tagen diesbezüglich bei der Mieterschaft zu melden (act. 269 ff.). Damit wurde die Durchführung der notwendigen Reparaturen am Garagentor von den Parteien eindeutig als eine Sache des Liegenschaftseigentümers betrachtet. Dieser Umstand bestätigt, dass weder der Beschuldigte 1 noch die E._____ AG die Rolltore erstellte und bezahlte. 2.2.2.2 Im Schreiben vom 17. August 2015 teilte M._____ dem Privatkläger mit, von der Verwaltung seien keine Aufträge erteilt worden, an der Autowerkstatt irgendwelche Elektroinstallationen auszuführen. Alle Elektroinstallationen am Hauptgebäude seien jeweils durch die Firma N._____ AG ausgeführt worden; von Arbeiten an der Autogarage habe er keine Kenntnis (act. 315). Diese Ausführungen von M._____ belegen lediglich, dass seitens der damaligen Liegenschaftsverwaltung keine Elektroinstallationsarbeiten an der Liegenschaft vorgenommen wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die Beschuldigten 1 und 2 bzw. die E._____ AG errichtet und bezahlt wurden. Die betreffenden Elemente der Elektroinstallation könnten auch schon vorbestanden haben oder deren Erstellung könnte direkt durch den Liegenschaftseigentümer in Auftrag gegeben worden sein. 2.2.3 Im Weiteren gilt es das Schreiben vom 24. Oktober 2011 der L._____ AG an die E._____ AG (Nebenakten ZKG BL Ost: Berufungsbeilage 15) näher zu betrachten. In diesem an «Herr B._____» gerichteten Schreiben wird Folgendes festgehalten: «Gemäss Ihren eigenen Angaben haben Sie in den Jahren 2010/2011 diverse Einbauten in Ihrem Garagenbetrieb im Umfange von ca. Fr. 300'000.00 ausgeführt. Neue Elektroinstallation Spaltanlage Autowaschplatz Diverse Maurer- und Betonarbeiten (Wände, etc.) Gebäudeisolationen Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass diese von Ihnen selbst erstellten und finanzierten Betriebseinrichtungen mit dem Einverständnis des Hauseigentümers, I._____, ausgeführt wurden.» In diesem Schreiben hielt die L._____ AG einleitend fest, dass die E._____ AG «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 erstellte Einbauten in ihren Garagenbetrieb (neue Elektroinstallation, die Spaltanlage, den Autowaschplatz, diverse Maurer- und Betonarbeiten sowie die Gebäudeisolationen) im Umfang von zirka Fr. 300'000.– vorgenommen habe. Aus der bewusst gewählten Formulierung («gemäss Ihren eigenen Angaben») ergibt sich eindeutig, dass sowohl die Angaben zur Art der erbrachten Arbeiten als auch zur Investitionssumme ausschliesslich auf den subjektiven Ausführungen des zuständigen Vertreters der E._____ AG beruhen. Anschliessend bestätigte die L._____ AG noch die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zu diesen Arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im genannten Schreiben unter den von der E._____ AG in den Jahren 2010/11 vorgenommenen Einbauten in den Garagenbetrieb zwar eine «neue Elektroinstallation» aufgeführt wird, die L._____ AG deren Erstellung jedoch nicht verbindlich bestätigt, sondern insoweit lediglich eine eigene Angabe des zuständigen Vertreters der E._____ AG wiedergibt. Angesichts dessen kommt dem besagten Brief bezüglich der Frage der von der E._____ AG vorgenommenen Einbauten in den Garagenbetrieb nur der beschränkte Beweiswert einer Parteibehauptung zu, da es sich um eine von der E._____ AG stammende Darstellung handelt und damit gerade keine unabhängige Drittbestätigung vorliegt. Dieses Schreiben vermag folglich nicht nachzuweisen, dass die E._____ AG in den Jahren 2010/11 die anklagegegenständlichen Teile der Elektroinstallation der Liegenschaft an der G._____-strasse 3 in H._____ eingebaut hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als aus dem erwähnten Schriftstück auch nicht hervorgeht, ob genau die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die E._____ AG neu erstellt worden sein sollen. Ausserdem ist zu konstatieren, dass in der im genannten Schreiben von der L._____ AG auf Grundlage der Angaben der E._____ AG erstellten Auflistung der von der Letzteren vorgenommenen Einbauten im Garagenbetrieb die Rolltore just keine Erwähnung finden. Da weder konkret vorgebracht noch ersichtlich ist, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt, kann daraus nur geschlossen werden, dass die E._____ AG die Rolltore nicht errichtet hat. 2.2.4 Die E._____ AG erhob am 6. Februar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage auf Aufhebung der vom Privatkläger ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft. Im Rahmen dieses Prozesses brachte die E._____ AG unter anderem vor, der Beschuldigte 1 habe Investitionen im Umfang von Fr. 300'000.– in die besagte Liegenschaft getätigt, und es sei vereinbart worden, dass dieser Betrag mit den von der E._____ AG für die Zeit ab Januar 2012 bzw. Juni 2012 geschuldeten Mietzinsen verrechnet werde, weshalb eine Berufung auf Zahlungsverzug missbräuchlich sei. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost gelangte mit Urteil vom 22. Juni 2017 zum Ergebnis, dass die E._____ AG die behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.– nicht ansatzweise belegt habe. Daran ändere auch der Hinweis auf die von der E._____ AG eingereichte Beilage 8 nichts. Aus diesem Dokument ergebe sich nämlich lediglich, dass die L._____ AG mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 der E._____ AG mitgeteilt habe, sie habe «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 Einbauten im Umfang von zirka Fr. 300'000.– vorgenommen (act. 509 ff.). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Juni 2018 wurde die Berufung der E._____ AG abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost bestätigt. Das dargestellte Zivilverfahren zeigt, dass die behaupteten Investitionen in die Rolltore und Elektroinstallation als zivilrechtlich nicht nachgewiesen angesehen wurden. 2.2.5 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht in der Berufungsbegründung vom 7. März 2025 pauschal geltend, F._____ habe als Auskunftsperson angegeben, dass der Beschuldigte 1 die Rolltore sowie die Elektroinstallation bereits [vor der Übernahme der Liegenschaft durch den Privatkläger] auf eigene Kosten eingebaut habe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. F._____ gab in der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Rolltoren und der Elektroinstallation [in der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____] an, er wisse aufgrund seiner dort absolvierten Lehrzeit, dass die Rolltore durch den Beschuldigten 1 installiert worden seien. Wem diese gehörten und welche Abmachungen diesbezüglich getroffen worden seien, wisse er jedoch nicht. Auf Frage, wann die Rolltore installiert worden seien, erklärte F._____, er wisse nur, dass deren Installation vor der Übernahme der Liegenschaft durch den Privatkläger erfolgt sei. Er wisse nicht, welche Firma diese Tore eingebaut habe, da deren Installation erst nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 2006 erfolgt sei. Auf Frage, woher er wisse, dass der Beschuldigte 1 die Rolltore ersetzt habe, antwortete er, während seiner Lehrzeit habe sich dort noch eine Schiebetüre befunden. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach dieser insgesamt Fr. 300'000.– investiert habe, gab F._____ zu Protokoll, gesagt sei schnell einmal etwas. Er habe es nicht auf Papier gesehen, was tatsächlich von wem investiert worden sei (act. 747 ff.). Da die vom Beschuldigten 1 behaupteten Investitionen in die Rolltore und Elektroinstallation in der von der E._____ AG gemieteten Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ erst in den Jahren 2010/11 erfolgt sein sollen, F._____ seine Lehre bei der E._____ AG indes bereits im Jahr 2006 abgeschlossen hatte, konnte er aus eigener Wahrnehmung gar nicht bestätigen, ob die Rolltore effektiv durch den Beschuldigten 1 installiert wurden. Insoweit handelt es sich bei seinen Depositionen um Aussagen vom blossen Hörensagen. F._____ kann nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 1.3). Aufgrund der Depositionen von F._____ kann daher nicht als erstellt gelten, dass die Installation der Rolltore durch den Beschuldigten 1 erfolgt ist. Aussagen betreffend die Elektroinstallation finden sich bei F._____ sodann überhaupt nicht, weshalb seine Depositionen offenkundig nicht als Nachweis für eine Erstellung der Elektroinstallation durch den Beschuldigten 1 bzw. die E._____ AG herangezogen werden können. 2.2.6 Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. Dezember 2011 zwischen I._____ und dem Privatkläger betreffend die Liegenschaft Nr. 4._____ im Grundbuch H._____ (Gebäude an der G._____strasse 2 und 3 in H._____) wird in Ziffer III/3 bestimmt, dass alles mitverkauft wird, was nach Gesetz und Ortsgebrauch Bestandteil und Zugehör zum Kaufobjekt bildet (act. 307). Nach dieser Regelung umfasste der Verkauf der Liegenschaft auch die Rolltore als Zugehör, was dafür spricht, dass diese im Eigentum von I._____ standen. In Ziffer III/8 des Kaufvertrags bestätigte die Verkäuferschaft sodann, dass seitens der Mieter keinerlei Ansprüche für Mieterausbauten oder Investitionen am Kaufobjekt bestehen (act. 309). In Anbetracht des Umstands, dass die Liegenschaftsverwaltung des Verkäufers I._____, die L._____ AG, in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2011 gegenüber der E._____ AG gemäss deren eigenen Angaben Investitionen in die Liegenschaft von zirka Fr. 300'000.– bestätigte und das Verhältnis zwischen I._____ und den Beschuldigten 1 und 2 sehr gut war (act. S137), ist daraus zu schliessen, dass im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft effektiv keine entsprechenden Ansprüche bestanden. Als Grund hierfür kommt namentlich in Betracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mehrwertentschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR nicht gegeben waren oder ein allfälliger Anspruch bereits abgegolten war. Dass der damalige Eigentümer I._____ entschädigungsberechtigte Mieterausbauten und Investitionen beim Verkauf der Liegenschaft absichtlich verheimlicht haben sollte, wird sodann weder substanziiert behauptet noch bestehen hierfür entsprechende Hinweise. 2.2.7 Schliesslich ergeben sich auch aus dem von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben vom 2. Februar 2010 der E._____ AG an die N._____ AG (act. S165) keine handfesten Anhaltspunkte für die Erstellung und Finanzierung der in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die E._____ AG. Gegenstand dieses Briefs bildet einzig der Zeitpunkt der Abnahme [der Elektroinstallation]. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass die E._____ AG die anklagegegenständlichen Teile der Elektroinstallation auf eigene Rechnung erstellte. Es kann durchaus sein, dass es sich hierbei um eine blosse Terminabsprache der E._____ AG als Mieterin mit der N._____ AG für eine vom Eigentümer der Liegenschaft in Auftrag gegebene und bezahlte Elektroinstallation handelt. Dem erwähnten Brief war sodann der Arbeitsrapport vom 9. Februar 2008 der N._____ AG angeheftet (act. S167). Der Umstand, dass in diesem Rapport die L._____ AG und damit die Immobilienverwaltung des Liegenschaftseigentümers als Auftraggeberin genannt wird, spricht klar dafür, dass die betreffenden Elektroarbeiten durch den Liegenschaftseigentümer veranlasst und bezahlt wurden. 2.2.8 Vor diesem Hintergrund kann nur geschlossen werden, dass weder die Beschuldigte 1 und 2 noch die E._____ AG die in Frage stehenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der besagten Liegenschaft erstellt bzw. finanziert haben. Mangels entsprechender Investitionen muss davon ausgegangen werden, dass die Rolltore am 14. Januar 2019 im Eigentum des Privatklägers standen. Dasselbe gilt insbesondere unter Berücksichtigung des im Sachenrecht geltenden Akzessionsprinzips für die Elektroinstallation, die als Bestandteil der Liegenschaft ohnehin dem Eigentümer derselben zuzurechnen ist. Demnach ist insgesamt festzuhalten, dass es sich bei den anklagegegenständlichen Rolltoren und Teilen der Elektroinstallation für die Beschuldigten 1 und 2 um fremde Sachen handelte. (iii) Beteiligung des Beschuldigten 1 an den angeklagten Tathandlungen 1.1 Gemäss Anzeigerapport vom 3. Juli 2019 ging bei der Polizei Basel-Landschaft am Montag, den 14. Januar 2019 um 21:53 Uhr durch K._____ (Sohn des Privatklägers) eine Meldung ein, wonach der Beschuldigte 1 an der vom Privatkläger vermieteten Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ diverse Beschädigungen und Diebstähle begangen habe. Vor Ort konnte K._____ B._____ (recte wohl: der Beschuldigte 1) mit weiteren Personen angetroffen werden, welche verschiedene Einrichtungen an der erwähnten Liegenschaft abmontierten (act. 241 ff.). 1.2.1 K._____ bekundete im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2019 als Auskunftsperson, sie hätten [am 14. Januar 2019] beobachtet, wie die Beschuldigten 1 und 2, E._____ sowie drei bis vier weitere Personen das Garagentor am Abmontieren gewesen seien. Sie hätten versucht, das Garagentor in einen Lieferwagen zu laden. Am nächsten Tag anlässlich der Schlüsselabgabe hätten sie überdies diverse Beschädigungen an elektrischen Einrichtungen festgestellt (act. 635). 1.2.2 Der Privatkläger führte in der polizeilichen Befragung vom 17. Juni 2019 als Auskunftsperson aus, sie hätten beobachtet, wie der Beschuldigte 1 mit mehreren Leuten die Rolltore demontiert habe. Auf Nachfrage machte er geltend, es seien der Beschuldigte 2, E._____, F._____, ein Freund des Beschuldigten 1 namens P._____ sowie weitere ihm nicht bekannte Personen dabei gewesen. Auf Frage, wer das Tor abmontiert habe, bekundete der Privatkläger, er wohne in der Nähe [der gegenständlichen Liegenschaft] und habe am Abend des 14. Januar 2019 Lärm vernommen. Aufgrund dessen habe er Nachschau gehalten. Dabei habe er bemerkt, dass der Beschuldigte 1 und seine Söhne [der Beschuldigte 2 und E._____] sowie weitere Personen dabei gewesen seien, das dritte Tor auf ein Fahrzeug zu laden. Die anderen Tore seien bereits abmontiert gewesen. Die Frage, ob er gesehen habe, wer das Rolltor abmontiert habe, verneinte der Privatkläger, fügte jedoch an, dass alle das Rolltor auf das Fahrzeug geladen hätten (act. 657 ff.). 1.2.3 F._____ erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf Vorhalt, der Beschuldigte 1, der Beschuldigte 2 und E._____ hätten die [Roll]tore und die Elektroinstallation am 14. Januar 2019 mitgenommen, er habe gesehen, dass sie etwas geladen hätten. Aber wem was gehört habe, wisse er nicht. Als er versucht habe, sein Fahrzeug zu starten, seien sie mit dem Beladen beschäftigt gewesen. Auf Nachfrage gab F._____ an, mit «sie» meine er den Beschuldigten 1 und 2 sowie E._____. Auf Frage, wie das Beladen abgelaufen sei, bekundete F._____, er habe gesehen, dass sie einen Bus bzw. Lieferwagen gehabt hätten. Er selber sei mit seinem Auto beschäftigt gewesen. Auf Frage, ob die [Roll]tore auf oder in den Lieferwagen geladen worden seien, sagte F._____ aus, er glaube, es seien Tore in den Lieferwagen geladen worden (act. 743). 1.2.4 Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 den Vorhalt, im Zusammenhang mit dem Umzug bei der Autogarage an der G._____strasse 3 in H._____ diverse Sachbeschädigungen sowie einen Diebstahl begangen zu haben, und verweigerte im Übrigen die Aussage (act. 685 ff.). 1.2.5 Der Beschuldigte 2 verweigerte in der polizeilichen Befragung vom 24. April 2019 jegliche Aussage (act. 663 ff.). 1.2.6 Der Beschuldigte 1 gab im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020 an, [der 14. Januar 2019] sei der letzte Tag gewesen, bevor sie die Liegenschaft hätten verlassen müssen. Sein Sohn, der Beschuldigte 2, sei damals Geschäftsführer gewesen und habe bestimmt, welche Sachen sie mitnehmen dürften. Alles, was von ihrer Seite finanziert worden sei, hätten sie mitgenommen. Gemäss den entsprechenden Angaben des Beschuldigten 2 hätten sie diese Sachen mitgenommen. Insbesondere hätten sie die Rolltore und die beweglichen Sachen behändigt. Den Ölabscheider und die Kanalisation, die sie erstellt hätten, hätten sie offenkundig nicht mitnehmen können; dasselbe gelte für den Waschplatz. Die Investition in die Elektroinstallation sei vollständig von ihrer Seite übernommen worden. Die Elektroinstallation hätten sie auch mitgenommen. Alle beweglichen Sachen, die hätten abgeschraubt werden können, hätten sie behändigt. Es habe sich nicht um persönliche Sachen, sondern um Firmeneigentum gehandelt (act. 715). Der Privatkläger erklärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020, die Beschuldigten 1 und 2, E._____, ein Neffe sowie zwei Personen, die ihm lediglich unter den Vornamen P._____ und Q._____ bekannt seien, hätten die Tore demontiert. Er selbst habe sich nicht zu ihnen begeben, sondern die Polizei angerufen, da er keinen Streit habe beginnen wollen. Als er am 15. Januar 2019 um 12:00 Uhr die Schlüssel erhalten habe, habe er festgestellt, dass die ganzen Stromleitungen usw. beschädigt bzw. zerschnitten worden seien. Auf Frage, ob er den Abtransport beobachtet habe, antwortete der Privatkläger, ein Tor habe sich bereits in einem Lieferwagen befunden, während die übrigen Tore noch demontiert worden seien, als er die Polizei verständigt habe (act. 717). 1.3 Der Beschuldigte 1 räumte im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung ein, die Rolltore mitgenommen zu haben, und fügte an, dass diese ihnen bzw. der Firma gehört hätten. Ausserdem erklärte er, der Beschuldigte 2 habe entschieden, was mitgenommen worden sei. Der Beschuldigte 2 bestätigte diese Aussage und betonte, dass das, was sie behändigt hätten, von der Firma finanziert worden sei. Weiter machte der Beschuldigte 2 geltend, die Tore seien äusserst schwer gewesen, sie hätten Leute und Geräte benötigt, um die Tore zu heben (act. S135). 1.4 An der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte 1 gefragt, ob er zugebe, gemeinsam mit weiteren Personen am Montag, den 14. Januar 2019 zwischen zirka 21:45 Uhr und 21:53 Uhr an der G._____strasse 3 in H._____ drei Rolltore der damals noch gemieteten Liegenschaft demontiert und abtransportiert zu haben, und angemerkt, er habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Rolltore hätten ihnen gehört. Der Beschuldigte erklärte, die Tore hätten der Firma gehört. Sie seien unter Zeitdruck gestanden und hätten die Arbeiten deshalb aufgeteilt. Er habe den grössten Teil der Zeit damit verbracht, Autos vom Hof abzutransportieren. Sein Sohn habe sich zusammen mit anderen Leuten um das Restinventar gekümmert und dieses ausgebaut. Die Frage, ob er zugebe, die Elektroinstallation demontiert zu haben, aber geltend mache, diese habe der Firma gehört, bejahte er und bemerkte, die Firma habe sämtliche Investitionen, namentlich jene in die Elektroinstallation, den Waschplatz und die Spaltanlage, getätigt. Den Waschplatz und die Spaltanlage hätten sie nicht mitnehmen können (Prot. KGer S. 11). Auf Frage, weshalb die Tore ausgerechnet am späten Abend abtransportiert worden seien, gab der Beschuldigte 1 an, sie seien unter Zeitdruck gestanden, da die Liegenschaft bis zum nächsten Tag habe geräumt werden müssen. Auf Frage, ob sie allgemein mit dem Räumen beschäftigt gewesen seien oder sich gezielt an den besagten Ort begeben hätten, erklärte der Beschuldigte 1, sie seien allgemein am Räumen gewesen. Er selbst habe alle Arbeiten im Aussenbereich verrichtet und sich um den Abtransport der Autos gekümmert, während sein Sohn mit ein paar anderen Leuten im Inneren alles erledigt habe. Er sei eigentlich immer am Fahren gewesen. Auf Frage, was beim Auszug aus der besagten Liegenschaft mit der Elektroinstallation geschehen sei, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei im Aussenbereich tätig gewesen und hauptsächlich mit den Autos beschäftigt gewesen. Es seien über 25 Autos auf dem Platz gestanden, weshalb er bis nachts um 01:00 Uhr mit dem Abtransport der Autos beschäftigt gewesen sei. Auf Frage, ob es aus seiner Sicht sinnvoll gewesen sei, beim Auszug einen Teil der Elektroinstallation mitzunehmen, gab der Beschuldigte 1 an, sein Sohn habe ihm mitgeteilt, welche Gegenstände der Firma gehörten. Sie seien unter Zeitdruck gestanden und hätten die entsprechenden Sachen abtransportieren müssen. Es sei nicht so gewesen, dass es geheissen habe, du machst das und du das. Auf Frage der Verteidigung, ob er am fraglichen Tag selber etwas an den Kabeln oder der Elektroinstallation gemacht bzw. [Teile davon] mitgenommen oder Kabel durchtrennt habe, erklärte der Beschuldigte 1, er habe sich mit seinem jüngeren Sohn im Aussenbereich aufgehalten und sei mit den Autos beschäftigt gewesen. Was sich im Inneren abgespielt habe, wisse er nicht. Die Nachfrage der Verteidigung, ob er selber nichts gemacht habe, verneinte er und fügte an, er habe ständig Autos hin- und herbewegt. Auf Frage, ob zwischen ihm und seinem Sohn eine Vereinbarung betreffend die am fraglichen Tag mitzunehmenden Sachen bestanden habe, führte der Beschuldigte 1 aus, sein Sohn habe alles, was der Firma gehört habe, mitnehmen wollen. Im Detail habe man dies aber nicht besprochen. Auf Frage der Verteidigung, ob nicht vereinbart worden sei, dass sich der Beschuldigte 1 um die Autos und der Beschuldigte 2 um die Kabel kümmere, und sie gemeinsam die Tore mitnähmen, gab der Beschuldigte 1 an, der Beschuldigte 2 habe gesagt, er (der Beschuldigte 1) sei für die Autos zuständig, während sich der Beschuldigte 2 um das Übrige kümmere. Auf die Frage der Verteidigung, ob er selbst beim Abtransport der Tore mitgeholfen habe, führte der Beschuldigte 1 aus, er wisse nicht, wer den Transport der Tore durchgeführt habe. Er habe sich mit dem jüngeren Sohn um die Autos gekümmert und sei die ganze Nacht damit beschäftigt gewesen. Im Inneren der Liegenschaft habe er nichts gemacht. Die Nachfrage, ob er an den Toren etwas getan habe, verneinte er (Prot. KGer S. 19 f.). 2.1 Der Privatkläger hat konstant bekundet, er habe beobachtet, dass die Beschuldigten 1 und 2 zusammen mit mehreren anderen Personen die Rolltore demontiert hätten. Der in der Nähe der in Rede stehenden Liegenschaft wohnhafte Privatkläger schilderte detailliert und lebensnah, er habe aufgrund des von ihm vernommenen Lärms Nachschau gehalten und dabei festgestellt, dass die Beschuldigten 1 und 2, E._____ sowie weitere Personen damit beschäftigt gewesen seien, das dritte Tor auf ein Fahrzeug zu laden, während die übrigen Tore bereits abmontiert gewesen seien. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als konstant, widerspruchsfrei, nachvollziehbar sowie nicht unnötig belastend und sind daher als glaubhaft zu qualifizieren. Es besteht kein Anlass, an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal die Schilderungen des Privatklägers durch die übereinstimmenden Aussagen von K._____ und F._____ vollumfänglich gestützt werden. K._____ bekundete, sie hätten [am 14. Januar 2019] beobachtet, wie die Beschuldigten 1 und 2, E._____ sowie drei bis vier weitere Personen das Garagentor abmontiert und anschliessend versucht hätten, dieses in einen Lieferwagen zu laden. F._____ sagte aus, er habe am 14. Januar 2019 gesehen, wie die Beschuldigten 1 und 2 sowie E._____ einen Lieferwagen mit [Roll]toren beladen hätten. 2.2 Nachdem sich der Beschuldigte 1 im Vorverfahren grundsätzlich nicht zur Sache geäussert hatte, räumte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ein, die Rolltore und die Elektroinstallation mitgenommen zu haben. Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu, die Rolltore mitgenommen zu haben. Zur Begründung dieser Handlung gab er an, diese hätten ihm bzw. der Firma gehört. Plastisch und lebensnah schilderte er, dass die Tore äusserst schwer und deshalb [mehrere] Leute sowie Geräte erforderlich gewesen seien, um sie zu heben. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigte er zunächst, die Elektroinstallation demontiert zu haben, liess aber die Frage nach seiner Beteiligung an der Demontage der Rolltore unbeantwortet. Im eklatanten Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess machte er vor Kantonsgericht im weiteren Verlauf der Befragung, insbesondere auf Fragen der Verteidigung hin, plötzlich geltend, an der Demontage der Tore und der Elektroinstallation nicht beteiligt gewesen zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der ersten Aussage des Beschuldigten 1 besonderes Gewicht zukommt, da diese zeitnah nach dem Tatgeschehen und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil er sich damals noch gut an die Gegebenheiten erinnern konnte, braucht es erfahrungsgemäss viel, dieser «Macht der Tatsachen» zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen (Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 86). Aufgrund dessen und da der Beschuldigte 1 weder einen nachvollziehbaren Grund für seine Kehrtwendung im Aussageverhalten nennt noch ein solcher ersichtlich ist, erscheint seine spätere Darstellung, wonach er an der Demontage der Rolltore und der Elektroinstallation und dem Abtransport der Rolltore nicht beteiligt gewesen sein will, nicht als glaubhaft. 2.3 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 1 an der Demontage der in Rede stehenden Rolltore und deren Verlad in ein Fahrzeug mitwirkte. Überdies steht fest, dass der Beschuldigte 1 an der Demontage der Elektroinstallation beteiligt war. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte 1 sei an den genannten Handlungen nicht beteiligt gewesen, geht folglich fehl. Aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 ist überdies dessen Mitwirkung an den genannten Handlungen des Beschuldigten 1 erwiesen. (iv) Fazit Der objektive Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 ist aufgrund der gemachten Ausführungen vollumfänglich erstellt. β) Subjektive Sachverhaltselemente (i) Standpunkt der Vorinstanz und des Beschuldigten 1 1. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass den Beschuldigten 1 und 2 aufgrund des rechtskräftigen Urteils [des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost] vom 22. Juni 2017 zum Tatzeitpunkt bereits seit Längerem bekannt gewesen sei, dass sie nicht von entschädigungspflichtigen Investitionen in die streitbetroffene Liegenschaft hätten ausgehen können. Damit sei ihnen auch klar gewesen, dass die Rolltore und die Elektroinstallation im Tatzeitpunkt im Eigentum des Privatklägers gestanden hätten. 2. Die Verteidigung wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Beschuldigte 1 habe von Beginn weg gesagt, dass die fraglichen Sachen im Eigentum der Firma [E._____ AG] gestanden hätten. Er sei davon überzeugt gewesen und habe daher weder Vorsatz noch Bereicherungsabsicht gehabt. (ii) Konkrete Beurteilung 1. Die Vorinstanz hat die Kenntnis der Beschuldigten 1 und 2 bezüglich der Fremdheit der Rolltore und Elektroinstallation mit dem blossen Hinweis auf das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Juni 2017 erklärt. Diese Begründung ist äusserst knapp und bedarf der nachstehenden Ergänzung. 2. Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Mietliegenschaft zum Gebäude gehörende bauliche Einrichtungen, wie Garagentore und die Elektroinstallation, dem vermietenden Liegenschaftseigentümer gehören. Nach den Ausführungen in Erwägung II/A/AB/b/(ii)/(c) ist davon auszugehen, dass weder die Beschuldigten 1 und 2 noch die E._____ AG die anklagegegenständlichen Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der betreffenden Liegenschaft errichtet bzw. finanziert haben. Vor diesem Hintergrund fehlen jegliche äussere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 1 davon ausgegangen sein könnte, es handle sich um sein Eigentum oder um ein solches des Beschuldigten 2 bzw. der E._____ AG. Demnach kann nur geschlossen werden, dass er zumindest ernstlich für möglich hielt, dass die fraglichen Rolltore und Teile der Elektroinstallation im Eigentum des Liegenschaftseigentümers, d.h. dem Privatkläger, standen und für ihn fremd waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vermag der Beschuldigte 1 sodann aus dem Umstand, dass im Konkursinventar der E._____ AG zwei der fraglichen Rolltore, die sich an der Privatadresse der Beschuldigten 1 und 2 befinden, aufgelistet wurden (act. 943), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, ob der Beschuldigte 1 die Rolltore im (irrigen) Glauben an eigenes Eigentum an sich nahm oder in der Absicht rechtswidriger Aneignung handelte. Beide Varianten kommen gleichermassen in Betracht. Ferner hatte der Beschuldigte 1 aufgrund der ihm von der Polizei am 14. Januar 2019 um 21:53 Uhr erteilten Weisung, mangels Nachweises des Eigentums der Beschuldigten 1 und 2 bzw. der E._____ AG an den fraglichen Gegenständen mit der Demontage bis zum offiziellen Abnahmetermin zuzuwarten (act. 251), besonderen Anlass, zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die betreffenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation in fremdem Eigentum standen. 3. Weiter ist das zwischen der E._____ AG und dem Privatkläger geführte zivilrechtliche Verfahren, soweit es für das vorliegende Strafverfahren relevant ist, gestützt auf die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost Nr. 1._____ mit Fokus auf die hier relevanten Aspekte zu skizzieren. 3.1 Die E._____ AG reichte am 6. Februar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage ein und beantragte, die am 27. August 2014 per 28. Februar 2015 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses gemäss Mietvertrag vom 11. Oktober 2008 sei als missbräuchlich bzw. ungültig aufzuheben; eventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken, erstmals mindestens um drei Jahre bis Ende Februar 2018. An der Verhandlung vom 17. November 2015 vor dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost machte die E._____ AG geltend, die verspäteten Mietzinszahlungen seien darauf zurückzuführen, dass nach Antritt der neuen Vermieterschaft im Mai 2012 vereinbart worden sei, die Miete mit Investitionen in die Liegenschaft zu verrechnen. Die Liegenschaft sei stark renovationsbedürftig, und es habe sogar hineingeregnet. Es sei mündlich vereinbart worden, einen Betrag von Fr. 300'000.– in das Mietobjekt zu investieren. Mit Urteil vom 17. November 2015 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Klage ab. In der Urteilsbegründung wurde auf das Vorbringen der E._____ AG betreffend die behaupteten Investitionen nicht weiter eingegangen, da dieses für die Beurteilung der Klage nicht als relevant angesehen wurde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hiess mit Entscheid vom 14. Juni 2016 die von der E._____ AG erhobene Berufung teilweise gut, hob das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. November 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zurück. 3.2 Im Neubeurteilungsverfahren lud der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die Parteien zu einer erneuten Hauptverhandlung vor. Er bestimmte, dass die Parteien persönlich zu erscheinen haben und die klagende E._____ AG durch ein handlungsbevollmächtigtes Organ vertreten sein müsse. In der Klagebegründung vom 14. März 2017 führte die E._____ AG insbesondere aus, die Mietzinse für die Monate Januar bis Juni 2012 seien nicht an den damaligen Vermieter überwiesen worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass verabredet worden sei, künftige Mietzinsforderungen mit Investitionen der E._____ AG zu verrechnen. Diese Investitionen seien in den Jahren 2010/11 mit Zustimmung des Vermieters im Umfang von Fr. 300'000.– in das Mietobjekt getätigt worden. Zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 erschienen für die E._____ AG der Beschuldigte 1 mit dem Rechtsvertreter R._____, Advokat, und der Privatkläger mit dem Rechtsvertreter S._____, Advokat. Der Rechtsvertreter der E._____ AG machte unter anderem geltend, bereits seit geraumer Zeit vor der Kündigung sei beanstandet worden, dass es in die Liegenschaft hineinregne. Komme der Vermieter seiner Hauptpflicht zur Bereitstellung eines gebrauchstauglichen Mietobjekts nicht nach und bestreite der Vermieter dies, während ein konnexes Verfahren vor einer anderen Kammer hängig sei, müsse das vorliegende Verfahren ausgestellt werden. Zum [schleppenden] Zahlungsverhalten sei es erst nach dem Eigentümerwechsel infolge der vereinbarten Verrechnung gekommen. Die E._____ AG habe Fr. 300'000.– bezahlt. Der alte Eigentümer habe bestätigt, dass die E._____ AG investiert habe. Bei Rückgabe [der Mietsache] sei daher eine Mehrwert[entschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR] festzusetzen. 3.3 Mit Urteil vom 22. Juni 2017 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Klage vollumfänglich ab. In den Erwägungen hielt er unter anderem fest, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die E._____ AG gegenüber dem Privatkläger vor der Verhandlung vom 17. November 2015 je Verrechnung geltend gemacht habe. Wäre eine entsprechende Vereinbarung über die Verrechnung von Mietzinsen geschlossen worden, hätte die E._____ AG zumindest spätestens nach der zweiten oder dritten Mahnung den Privatkläger darauf hingewiesen und die ausstehenden Mietzinsen nicht einfach stillschweigend bezahlt. Weiter habe die E._____ AG ihre behaupteten Investition von Fr. 300'000.– nicht ansatzweise belegt. Nachgewiesen sei lediglich, dass der frühere Eigentümer im Sinne von Art. 260a OR mit Investitionen der Mieterin einverstanden gewesen sei. Es erscheine ferner in keiner Art und Weise als glaubhaft, dass nach dem Eigentümerwechsel eine Verrechnung von behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.– mit [monatlichen] Mietzinsen von Fr. 2'900.– vereinbart worden sei. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die E._____ AG während über acht Jahren keinen Mietzins hätte bezahlen müssen. Zudem sei aufgrund der mündlichen und schriftlichen Ausführungen der E._____ AG unklar, inwiefern der Privatkläger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Familienmitgliedern nicht nachgekommen sein solle. Ebenso erschliesse sich dem Gericht nicht, was die E._____ AG damit geltend machen wolle oder inwiefern daraus eine Missbräuchlichkeit der Kündigung abgeleitet werden könne. Dementsprechend seien die Vorbringen der E._____ AG betreffend Verrechnung von Mietzinsen in keiner Weise bewiesen, weshalb auch aus diesem Grund keine Missbräuchlichkeit [der Kündigung] bestehe. Daran ändere auch der mehrfache Hinweis auf das Schreiben vom 24. Oktober 2011 der L._____ AG an den Privatkläger nichts. Darin werde ausgeführt, die E._____ AG habe «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 Einbauten in ihrem Garagenbetrieb im Umfang von zirka Fr. 300'000.– vorgenommen. Überdies werde bestätigt, dass diese Betriebseinrichtungen mit dem Einverständnis des Eigentümers I._____ ausgeführt worden seien. Diese Beilage beweise jedoch keine Abmachung der Parteien im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel im März 2012, wonach die Investitionen aus den Jahren 2010/11 mit dem Mietzins hätten verrechnet werden können. 3.4 Mit Entscheid vom 26. Juni 2018 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung der E._____ AG in Bestätigung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Juni 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass die E._____ AG im vorinstanzlichen Verfahren für die behauptete Verrechnungsvereinbarung keinerlei Beweise offeriert habe. Zumindest lege sie nicht dar, welche Beweise offeriert, aber nicht abgenommen worden seien. Alleine die Überweisung von einzelnen Monatsmieten an eine andere Stelle genüge jedenfalls nicht als Nachweis für eine Verrechnungsvereinbarung. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zivilprozess die von der E._____ AG behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.– in die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ explizit thematisiert wurden und von den Gerichten als nicht (ansatzweise) belegt angesehen worden sind. Parteien dieses Zivilverfahrens waren die E._____ AG als Mieterin und der Privatkläger als Vermieter. In der fraglichen Zeit war die Ehefrau des Beschuldigten 1, T._____, einzige Verwaltungsrätin der E._____ AG. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der Beschuldigte 2, der diese Funktion am 26. September 2013 von seinem Vater, dem Beschuldigten 1, übernommen hatte (act. 803 ff.). Als Vertreter der E._____ AG erschien indes der Beschuldigte 1 mit dem Rechtsvertreter Advokat R._____ zur zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der rechtskundig beratene Beschuldigte 1 über den Stand der Dinge im Zivilprozesses informiert war und wusste, dass die geltend gemachten Investitionen von den Gerichten als nicht (ansatzweise) belegt angesehen worden waren. Hinzu kommt, dass die E._____ AG, sofern ihr aufgrund von Investitionen in das Mietobjekt in den Jahren 2010/11 Verrechnungsansprüche gegenüber dem Privatkläger zugestanden hätten, aufgrund der behaupteten Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel ab März 2012 während rund acht Jahren die Möglichkeit gehabt hätte, die Verrechnung des Mietzinses mit den behaupteten Investitionen zu erklären. In diesem Fall wäre ein Zahlungsverzug beim Mietzins kaum Gegenstand des Zivilverfahrens geworden. Der Umstand, dass trotz angeblich bestehender Verrechnungsansprüche ab März 2012 keine Verrechnung erfolgte, spricht deutlich dafür, dass der Beschuldigte 1 ernsthafte Zweifel an den behaupteten Investitionen und folglich auch an den darauf gestützten Verrechnungsansprüchen gehabt haben muss. Es musste ihm aufgrund seines Einblicks in das Zivilverfahren jedenfalls seltsam anmuten, dass vor der zivilkreisgerichtlichen Verhandlung vom 17. November 2015 nie eine entsprechende Verrechnung geltend gemacht worden war. Demnach muss es der Beschuldigte 1 bereits während des Zivilprozesses zumindest ernstlich für möglich gehalten haben, dass der E._____ AG als Mieterin keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Privatkläger zufolge Investitionen in die Liegenschaft zustanden. Aufgrund dessen musste er folgerichtig am 14. Januar 2019 ohne Weiteres mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass die betreffenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation mangels entsprechender Investitionen seitens der E._____ AG am 14. Januar 2019 im Eigentum des Privatklägers standen. 4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte 1 aus all den vorgenannten Gründen es am 14. Januar 2019 zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass die betreffenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation im Eigentum des Privatklägers standen und für ihn fremd waren. Damit sind die pauschalen Einlassungen des Beschuldigten 1, wonach er nicht um die Fremdheit der Rolltore und Elektroinstallation gewusst habe, widerlegt. B. Rechtliche Würdigung BA. Theoretische Grundlagen a. Diebstahl Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und in der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber durch die Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (BGE 112 IV 9 E. 2a; BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Täter muss insofern vorsätzlich handeln, als er eine Sache, von der er weiss, dass sie einem anderen gehört, entwenden will, um sie sich anzueignen und sich oder einem anderen damit eine unrechtmässige Bereicherung zu verschaffen. Der Täter muss das Bewusstsein und den Willen haben, einerseits dem Eigentümer die Sache dauerhaft zu entziehen und sich andererseits die Sache zumindest für eine gewisse Zeit anzueignen. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen; Eventualvorsatz genügt (Papaux, Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2. Aufl. 2025, Art. 139 N 45). b. Sachbeschädigung 1. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Straftat ist eine Sache, d.h. ein körperlicher Gegenstand, bewegliches oder unbewegliches Vermögen. Die Beeinträchtigung kann in der Zerstörung oder Beschädigung der Sache bestehen, aber auch in einer Veränderung, die deren Gebrauch, Eigenschaften, Funktionen oder Annehmlichkeit aufhebt oder mindert (BGer 7B_74/2023 vom 30. September 2024 E. 2.2.2). Bei Vermögensdelikten bezieht sich der Begriff «Zugehörigkeit zu einem anderen» auf den Begriff des Eigentums im Sinne des Privatrechts (BGE 132 IV 5 E. 3.3; BGer 7B_74/2023 vom 30. September 2024 E. 2.2.3). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BGE 116 IV 143 E. 2.b; Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Bd. II, Art. 144 N 81). c. Mittäterschaft 1. Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung der Straftat so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 13 Rz. 59). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mittatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). 2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, «coactivité successive»; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; BGer 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; Stratenwerth / Bommer, a.a.O., § 13 Rz. 54). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1). 3. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, so schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Beteiligten den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3). BB. Subsumtion a. Diebstahl (i) Objektiver Tatbestand Die drei an der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ angebrachten Rolltore sind bewegliche Sachen. Gemäss dem Beweisergebnis standen sie im Eigentum des Privatklägers und waren folglich für die Beschuldigten 1 und 2 fremd. Indem die Beschuldigten 1 und 2 die Rolltore demontierten und behändigten, brachen sie den daran bestehenden Gewahrsam des Privatklägers und begründeten einen eigenen neuen Gewahrsam. Demnach nahmen sie fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weg. Angesichts der gerichtlich auf den 15. Januar 2019, 12:00 Uhr, angesetzten Frist zur Räumung der von der E._____ AG gemieteten Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ (act. 561 ff.) bestand bei der am Vorabend kurz vor 22:00 Uhr stattgefundenen Demontage der Rolltore erheblicher Zeitdruck. Vor diesem Hintergrund ist das Mitwirken der Beschuldigten 1 und 2 bei der Demontage der Rolltore und bei deren Verlad in den Lieferwagen zweifelsohne als jeweils massgeblicher Tatbeitrag zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als für die Demontage und das Verladen der äusserst schweren Rolltore die persönliche Mitwirkung der Beschuldigten 1 und 2 unerlässlich war. Die Beschuldigten 1 und 2 leisteten demnach einen wesentlichen Tatbeitrag bei der Behändigung der Rolltore. Ihr Handeln beruhte offensichtlich auch auf einem gemeinsamen Tatplan. Die Beschuldigten 1 und 2 begaben sich zur gleichen Zeit an den Tatort und verfolgten mit der Demontage sowie der Behändigung der drei Rolltore ein einheitliches und koordiniertes Ziel. Dass die Wegnahme der Rolltore angesichts ihres Gewichts nur durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken ermöglicht werden konnte, zeigt, dass ihre Tatbeiträge auf einem gemeinsamen Tatplan beruhten. Auch wenn letztlich der Beschuldigte 2 die Anweisung erteilt haben mag, was mitgenommen werden soll, ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 ein eigenes Tatinteresse hatte, da er mit dem Privatkläger über die Investitionen und deren Verrechnung mit von der E._____ geschuldeten Mietzinsen im Streit gelegen war und nach dem verlorenen Zivilprozess mit dem hier an den Tag gelegten Verhalten augenscheinlich danach trachtete, entsprechende Sachen wie die Rolltore dem Privatkläger zu entziehen. Angesichts des Ausgeführten ist eine Mittäterschaft der Beschuldigten 1 und 2 zu bejahen. Dem Gesagten zufolge erfüllten die Beschuldigten 1 und 2 objektiv den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft. (ii) Subjektiver Tatbestand 1.1 Gemäss dem Beweisergebnis hielt es der Beschuldigte 1 zumindest ernsthaft für möglich, dass die drei Rolltore fremde bewegliche Sachen waren. Indem er die Rolltore dennoch behändigte, fand er sich mit dieser Möglichkeit ab und nahm die Wegnahme einer fremden Sache billigend in Kauf. Demnach handelte er zumindest mit Eventualvorsatz. 1.2 Indem der Beschuldigte 1 die Rolltore behändigte, wollte er diese für eigene Zwecke bzw. jene der E._____ AG nutzen und damit zumindest vorübergehend seinem Vermögen bzw. jenem der E._____ AG zuführen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass dem Privatkläger das Eigentum an seinen Rolltoren dauerhaft entzogen wird. Da ihm bzw. der E._____ AG kein Anspruch auf Übereignung der Rolltore zustand, nahm der Beschuldigte 1 eine unrechtmässige Aneignung und Bereicherung zumindest in Kauf. 1.3 Das Ausgeführte gilt aufgrund des betreffenden rechtskräftigen Schuldspruchs ebenso für den Beschuldigten 2. Demnach steht fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des einfachen Diebstahls auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft verwirklichten. 2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bleibt im vorliegenden Fall kein Raum für die Annahme, der Beschuldigte 1 sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen, da er irrig davon ausgegangen sei, die weggenommenen Rolltore hätten im Eigentum der E._____ AG gestanden und seien daher nicht fremd gewesen. Im vorliegenden Fall erlaubten die konkreten Umstände dem Beschuldigten 1 nicht, davon überzeugt zu sein, die Rolltore hätten der E._____ AG gehört und seien daher keine fremde Sachen gewesen. Im Gegenteil steht fest, dass es der Beschuldigte 1 zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass die Rolltore fremd waren. Demnach scheidet ein Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 StGB ohne jede Frage aus. (iii) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. (iv) Fazit Der Beschuldigte 1 ist im Anklagepunkt 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären, begangen am 14. Januar 2019. b. Sachbeschädigung (i) Objektiver Tatbestand Bei der in der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ angebrachten Elektroinstallation handelt es sich um eine körperliche Sache, an der fremdes Eigentum bestand, so dass ein taugliches Tatobjekt gegeben ist. Durch das Abtrennen der Elektrokabel wurden diesen ihre bestimmungsgemässe Funktion entzogen, da die Kabel nicht mehr genügend lange für eine Verbindung zum betreffenden Schalter oder Sicherungskasten waren und für eine funktionierende Gebäudeelektrik neue Kabel eingezogen werden mussten. Damit liegt ein Beschädigen bzw. Unbrauchbarmachen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vor. Gemäss den vom Privatkläger eingereichten Belegen beläuft sich der Schaden gesamthaft auf rund Fr. 37'134.65 (Fr. 25'000.– [Rechnung vom 4. November 2019 der U._____ AG, act. 405 ff.] + Fr. 8'489.45 [diverse Rechnungen für Elektromaterial, act. 331 ff.], Fr. 30.40 [in bar bezahlte Elektromaterialeinkäufe im Baumarkt V._____, act. 387], Fr. 3'614.80 [diverse in bar bezahlte Elektromaterialeinkäufe in deutschen Baumärkten von EUR 3'249.34, act. 387 ff., vgl. zur Umrechnung Erwägung IV/B]). Da sich der angeklagte und erstellte Schaden ausschliesslich auf die durchtrennten Kabel bezieht, ist im Einklang mit der Vorinstanz «in dubio pro reo» jedoch ein deutlich niedrigerer Betrag anzunehmen, der klar unter der Grenze von Fr. 10'000.– für eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt. Dennoch ist aufgrund des in den aktenkundigen Fotografien dokumentierten Schadensbilds (act. 255 ff.) von einer Schadensumme von mehreren Tausend Franken auszugehen. Bei ihrem Tun handelten die Beschuldigten 1 und 2 mittäterschaftlich. Sie begaben sich zur selben Zeit an den Tatort und wirkten jeweils an der Beschädigung der Elektroinstallation massgeblich mit. Dabei verfolgten sie ein einheitliches und koordiniertes Ziel. Auch wenn letztlich der Beschuldigte 2 die Anweisung erteilt haben mag, was beschädigt werden soll, ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 ein eigenes Tatinteresse hatte, weil die E._____ AG mit dem Privatkläger über behauptete Investitionen in die fragliche Liegenschaft und deren Verrechnung mit von der erwähnten Firma geschuldeten Mietzinsen im Streit gelegen war und nach dem verlorenen Zivilprozess mit dem hier an den Tag gelegten Verhalten offenkundig darauf abzielte, entsprechende Sachen des Privatklägers wie die Elektroinstallation zu beschädigen. Durch sein Mitwirken schloss sich der Beschuldigte 1 zumindest dem Tatplan des Beschuldigten 2 an. Unter diesen Umständen liegt Mittäterschaft zweifelsohne vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 den objektiven Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllten. (ii) Subjektiver Tatbestand Gemäss dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass weder die Beschuldigten 1 und 2 noch die E._____ AG die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation errichteten bzw. finanzierten. Ausserdem hielt der Beschuldigte 1 es zumindest ernsthaft für möglich, dass diese Teile der Elektroinstallation im Eigentum eines Dritten standen und damit fremd waren. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten 1 um die Fremdheit des Eigentums an den betreffenden Teilen der Elektroinstallation anzunehmen. Weiter liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 die Elektrokabel bewusst abtrennte. Damit nahm er eine Schädigung fremden Eigentums zumindest billigend in Kauf. Der Beschuldigte 1 handelte folglich mindestens mit Eventualvorsatz. Dasselbe gilt für den Beschuldigten 2 aufgrund des entsprechenden rechtskräftigen Schuldspruchs. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die E._____ AG die betreffenden Teile der Elektroinstallation erstellt und finanziert sowie ihr hierfür ein Mehrwertanspruch gemäss Art. 260a Abs. 3 OR zugestanden hätte, so hätte der Beschuldigte 1 im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zweifellos erkennen müssen, dass die E._____ AG lediglich berechtigt gewesen wäre, diesen Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen, nicht jedoch dazu, eigenmächtig und mit Brachialgewalt die fraglichen Teile der Elektroinstallation zu demontieren und dadurch einen fest mit der Liegenschaft verbundenen, wesentlichen Bestandteil der fremden Liegenschaft zu beschädigen. Einen ernsthaften Grund zur Annahme, er sei im Namen der E._____ AG im Wege der Selbsthilfe zur Demontage und Beschädigung der gegenständlichen Teile der Elektroinstallation berechtigt gewesen, gab es zu keinem Zeitpunkt, sodass ein Sachverhaltsoder Verbotsirrtum selbstredend ausscheidet. Dem Gesagten zufolge kann festgehalten werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 den subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB somit in Mittäterschaft verwirklichten. (iii) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. (iv) Fazit Der Beschuldigte 1 ist im Anklagepunkt 1 wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, begangen am 14. Januar 2019. c. Zusammenfassung Die Berufung des Beschuldigten 1 erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie Sachbeschädigung sind zu bestätigen. III . S trafzumessung A. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe wegen Tat- oder Deliktsmehrheit ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestimmen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen. Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören namentlich die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit (Wiprächtiger / Keller, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 115 ff.; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 57 ff. N 144 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob sie aufgrund der subjektiven Beurteilung zu reduzieren, bestätigen oder erhöhen ist. Anschliessend hat es eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen. Dabei ist das Verschulden anhand einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen (Hürlimann / Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 24 222 vom 16. Juni 2025 E. 2.2.3). 3. In einem dritten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei auch bei diesen weiteren Delikten die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen sind (Mathys, a.a.O., S. 103 N 279 ff. und S. 115 N 309 f.). Bei der Asperation wegen Delikts- und Tatmehrheit darf das Höchstmass des ordentlichen Strafrahmens des Ausgangsdelikts um höchstens die Hälfte erhöht werden, sofern dabei das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Rahmen darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indes nur dann verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4. Nachdem die Gesamtstrafe für das Tatverschulden sämtlicher Delikte festgelegt wurde, ist die hypothetische Strafe in einem vierten Schritt unter Berücksichtigung der Täterkomponenten zu erhöhen, zu belassen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie weitere strafmindernde oder -erhöhende Umstände (BGE 129 IV 6 E. 6.1; Hürlimann / Vesely, a.a.O., S. 100 ff.). B. Wahl der Sanktionsart BA. Allgemeines Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 StGB kann das Gericht stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion bildet nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart darstellen. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen, ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). BB. Konkrete Beurteilung Die Vorstrafe gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2015 betraf überwiegend Verhaltensweisen zum Nachteil fremden Vermögens und ist daher in gewissem Mass einschlägig in Bezug auf die hier beurteilten Delikte des Diebstahls und der Sachbeschädigung. Es ist jedoch zu beachten, dass die heute geahndeten Delikte von deutlich geringerer Schwere sind als die früheren. Überdies ist positiv zu verzeichnen, dass sich der Beschuldigte 1 seit nunmehr beinahe sieben Jahren wohl verhalten hat. Demnach ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine spürbare Warnwirkung auf den Beschuldigten gezeitigt hat. Angesichts dessen sprechen auch keine spezialpräventiven Gründe gegen die Ausfällung einer Geldstrafe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann beim Beschuldigten 1 trotz erheblicher Überschuldung nicht von einer prinzipiellen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ausgegangen werden. Im aktenkundigen Betreibungsregisterauszug vom 9. Oktober 2023 sind nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 283'099.75 verzeichnet, darunter namentlich Krankenversicherungs- und Steuerforderungen (act. A7 ff.). Allein dies lässt die Annahme noch nicht zu, er werde eine Geldstrafe nicht bezahlen. Der Beschuldigte 1 kann zwar aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeiten, erzielt indes immerhin ein eigenes Einkommen von netto Fr. 1'443.37 pro Monat. Dem Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau stehen zusammen mit deren Verdienst monatliche Einkünfte von netto Fr. 3'873.37 zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die beiden auch durch einen Sohn finanziell unterstützt werden. Der Beschuldigte 1 ist zwar einkommensschwach, jedoch schliesst dies eine Geldstrafe nicht aus. Er verfügt jedenfalls über genügende Einkünfte, um eine seinen finanziellen Verhältnissen angemessene Geldstrafe bezahlen zu können. Es ist auch kein konkreter Grund zur Annahme ersichtlich, dass er gegebenenfalls die Bezahlung einer solchen verweigern könnte. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten 1 in Bezug auf den Vollzug einer Geldstrafe keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden. Eine Geldstrafe erweist sich sodann angesichts der verübten Delikte sowohl als schuldangemessen als auch als zweckmässig. Mithin stellt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs eine geeignete Sanktion dar. Demnach ist entgegen der Vorinstanz für den Diebstahl und die Sachbeschädigung eine Geldstrafe auszufällen. C. Konkrete Strafzumessung CA. Strafrahmen Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der vom Beschuldigten 1 verübte Diebstahl als schwerstes Delikt, womit der abstrakte Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). CB. Einsatzstrafe für den Diebstahl a. Objektive Tatschwere Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Wert der drei entwendeten Rolltore mit rund Fr. 7'700.– (siehe Erwägung IV/B) nicht übermässig erscheint. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Diebstahl eine Geschäftsliegenschaft betraf. Die mittäterschaftlich handelnden Beschuldigten 1 und 2 spannten für ihr deliktisches Tun sodann andere Personen ein, um die zum Gebäude der betreffenden Autowerkstätte gehörenden Rolltore zu demontieren und behändigen. Dies zeugt von einer systematischen und zielbewussten Herangehensweise, was auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen lässt. b. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Tat beging er aus rein pekuniären Interessen, was tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. Die subjektive Tatschwere relativiert somit die objektive leicht. c. Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe erscheint hierfür angemessen. CC. Asperation für die Sachbeschädigung a. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzustellen, dass der an der Elektroinstallation angerichtete Sachschaden mit mehreren Tausend Franken (siehe Erwägung IV/B) als beachtlich zu qualifizieren ist. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs betrifft, ist zu bemerken, dass dem mittäterschaftlich handelnden Beschuldigte 1 das Durchtrennen von mehreren Elektrokabeln an verschiedenen Stellen der Elektroinstallation zuzuschreiben ist. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen Rücksichtslosigkeit und Dreistigkeit. b. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte mit Eventualvorsatz, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Das subjektive Tatverschulden führt folglich zu einer leichten Relativierung des objektiven Tatverschuldens. c. Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu veranschlagen ist. Asperationsweise erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 45 Tagessätze auf 165 Tagessätze Geldstrafe angezeigt. CD. Täterkomponenten a. Persönliche Verhältnisse 1. Die persönlichen Verhältnisse sind regelmässig ein wichtiger Umstand bei der Strafzumessung und daher im Urteil entsprechend wiederzugeben. Je gewichtiger der Normverstoss und je schwerer die Tat wiegt, desto genauer sind die persönlichen Verhältnisse aufzuklären und wiederzugeben. Im Vordergrund stehen die persönliche und wirtschaftliche Entwicklung des Beschuldigten sowie seine aktuelle Situation. Folgende Aspekte sind, sofern bekannt, zu erwähnen: das Geburtsdatum bzw. das heutige Alter sowie der Ort oder das Heimatland, in dem der Beschuldigte aufwuchs; die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. die letzte besuchte Schule; das Datum der Einreise in die Schweiz; Angaben zum Zivilstand und die Anzahl der Kinder; der aktuelle oder letzte Beruf sowie die finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen, Schulden; Hürlimann / Vesely, a.a.O., S. 100 f.; Schäfer / Sander / van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 626 f.). Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz bezüglich der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 im Wesentlichen damit begnügt, auf die Protokolle der Einvernahme vom 9. Juni 2021 des Beschuldigten 1 durch die Staatsanwaltschaft und der Befragung vom 2. November 2023 des Beschuldigten 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen. Dies genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB jedoch nicht. Die Vorinstanz hätte die oben genannten Angaben zur Person des Beschuldigten 1 zwingend, wenn auch nur kurz, erwähnen müssen. Nachfolgend bleibt es am Kantonsgericht, die betreffenden Tatsachen zu ergründen und in den wesentlichen Grundzügen wiederzugeben. 2.1 Der heute 56-jährige Beschuldigte 1 wurde am tt.mm.1969 in X._____/Türkei geboren (act. 1). Der Beschuldigte 1 ist mit T._____ verheiratet und hat zwei Söhne, nämlich den Beschuldigten 2 (geb. 1991) und E._____ (geb. 1996). Ausserdem hat er eine Schwester und drei Brüder. Seine Mutter lebt in der Türkei, während sein Vater verstorben ist. Der Beschuldigte 1 wuchs in der Türkei auf und besuchte dort die Primarschule. Im Rahmen des Familiennachzugs kam er zu seinen Eltern und vier Geschwistern in die Schweiz. Danach besuchte er ein Jahr die Fremdsprachenklasse und ging anschliessend in die siebte Klasse. Nach dem zehnten Schuljahr absolvierte er eine Lehre als Automechaniker, die er erfolgreich abschloss. In der Folge war er in Y._____ als selbständiger Garagist tätig. Nach einem Unfall im Jahre 1995/96 war er zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb er eine dementsprechende Invalidenrente erhielt. Seitdem war er mit einem Arbeitspensum von 50 % erwerbstätig. Im Jahr 2006 oder 2007 wurde ihm die Invalidenrente aberkannt, nachdem diese zuvor auf 35 % reduziert worden war. In der Zeit danach meldete der Beschuldigte 1 Privatkonkurs an. Mitte 2019 gründete er die O._____ AG (später firmend unter E._____ AG), deren Gesellschaftszweck im Handel mit Automobilen und Automobilbestandteilen sowie in der Ausführung von Reparatur- und Servicearbeiten an Automobilen bestand. Ab Dezember 2009 arbeitete er für diese Firma, wobei er anfänglich einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 2'500.– und später von Fr. 2'000.– erhielt. Im April 2019 wurde der Konkurs über die E._____ AG eröffnet. Seit Juli 2019 arbeitet er in einem Teilzeitpensum für die Z._____ AG (vormals: «Aa._____ AG») in H._____, welche vom in der Türkei wohnhaften Onkel Ab._____ finanziert und mit dessen jüngeren Sohn gegründet wurde (act. 1583, act. S127; Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2010 E. II/B/3.a S. 180; Nebenakten Geschäftsunterlagen der E._____ AG). Gegenwärtig erzielt er aus seiner Teilzeiterwerbstätigkeit bei der Z._____ AG einen Lohn von netto Fr. 1'443.37 pro Monat. Seine Ehefrau arbeitet in der Reinigung im Ac._____ Spital in Y._____ und erhält einen Lohn von netto Fr. 2'430.– pro Monat. Der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau werden zudem von einem Sohn finanziell unterstützt (Prot. KGer S. 8 ff.). Der Beschuldigte 1 verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Laut dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. Oktober 2023 hat er 35 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 283'099.75 (act. A 7 ff.). 2.2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 wirken sich strafzumessungsneutral aus. b. Vorstrafen sowie Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren 1.1 Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. November 2025 ist eine Vorstrafe verzeichnet. Am 23. Juni 2015 verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Beschuldigten 1 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Pfändungsbetrugs, betrügerischen Konkurses, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das AHVG, IVG, EOG und AVIG, mehrfacher Zweckentfremdung von Lohnabzügen, Veruntreuung von Quellensteuern sowie Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen, wobei es die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten als vollziehbar erklärte und die Reststrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob. Ferner verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 60.– unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Den Polizeigewahrsam von 3 Tagen und die in der Türkei ausgestandene Untersuchungshaft von 99 Tagen rechnete es an. Das Kantonsgericht sprach die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 aus. 1.2 Diese Vorstrafe betrifft mehrheitlich Verhaltensweisen zum Nachteil fremden Vermögens und ist daher in gewissem Mass einschlägig zum Diebstahl und zur Sachbeschädigung. Die heute abgeurteilten Straftaten verübte der Beschuldigte 1 überdies nur gerade rund anderthalb Jahre nach Ablauf der Probezeit für die substanzielle Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen sowie für die Geldstrafe von 55 Tagessätzen gemäss dem vorgenannten Urteil. Diese erneute Delinquenz trotz erheblicher Vorstrafe zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung, was sich merklich straferhöhend auswirkt. 2. Der Beschuldigte 1 ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch keine Einsicht und Reue. Dies ist neutral zu werten, allerdings kann ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. c. Strafempfindlichkeit Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind hier nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit ist daher als neutral zu beurteilen. d. Fazit zu den Täterkomponenten Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorstrafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2015 sowie die erneute Delinquenz nur gerade rund anderthalb Jahre nach Ablauf der Probezeit für die ausgefällte Freiheits- und Geldstrafe gemäss dem vorerwähnten Urteil merklich ins Gewicht fallen. Aus den weiteren Täterkomponenten ergeben sich weder straferhöhende noch -mindernde Umstände. Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um 15 Tagessätze Geldstrafe als angezeigt. CE. Fazit Strafzumessung Nach Asperation der Geldstrafe für die Sachbeschädigung zur Einsatzstrafe für den Diebstahl sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. CF. Tagessatzhöhe a. Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt der Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich pro Tag zufliesst. Von diesem sind die Beträge abzuziehen, die gesetzlich geschuldet sind oder dem Täter wirtschaftlich effektiv nicht zufliessen, namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1). b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte 1 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'443.37 und seine Ehefrau ein solches von Fr. 2'430.–. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen. Ein tieferer Ansatz wird seitens des Beschuldigten 1 denn auch nicht beantragt. D. Bedingter Vollzug DA. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monate verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände liegen vor, wenn die Vortat die Prognose nicht verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1332/2023 vom 13. Mai 2024 E. 2.1). DB. Konkrete Beurteilung 1. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte 1 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2015 unter anderem zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt. Die heute beurteilten Delikte beging er am 14. Januar 2019, also innerhalb weniger als fünf Jahren nach der genannten Verurteilung. Ein bedingter Vollzug ist aufgrund von Art. 42 Abs. 2 StGB daher nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich. 2. Der Beschuldigte 1 delinquierte rund anderthalb Jahre nach Ablauf der Probezeit für die Freiheits- und Geldstrafe gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2015 erneut. Zwar erweist sich die Vorstrafe als einschlägig, da sie – wie die vorliegend beurteilten Straftaten – im Wesentlichen Verhaltensweisen zum Nachteil fremden Vermögens betrifft. Allerdings fallen die heute geahndeten Delikte deutlich weniger schwer ins Gewicht als die früheren Straftaten, und sie wurden erst nach einem Unterbruch von nahezu zwölf Jahren seit der letzten Tat gemäss der Vorstrafe begangen. Positiv wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte 1 seit beinahe sieben Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Weiter ist zu erwähnen, dass der verheiratete Beschuldigte 1 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden erwachsenen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung geht er einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und kann zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau sowie der Unterstützung durch einen Sohn seine Lebenshaltungskosten decken. Er ist somit als sozial und wirtschaftlich integriert anzusehen. Unter Würdigung dieser Umstände ist ihm im Sinne einer letzten Chance eine besonders günstige Prognose zu stellen. Um gewissen Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen. E. Ergebnis Die Berufung des Beschuldigten 1 erweist sich im Strafpunkt als teilweise begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuheben und der Beschuldigte 1 an deren Stelle zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bei einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen ist. IV . Zivilforderung A. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; BGer 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1). 1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Im Falle eines Schuldspruchs ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage diesen Ausführungen zufolge zwingend, soweit die Zivilforderung hinreichend begründet und beziffert ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1; BGer 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.2). 2.1 Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ das Vorliegen eines Schadens, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (OGer ZH NP240015 vom 20. August 2024 E. 4.6). Ist die beschädigte Sache aus technischer Sicht reparabel und erweist sich die Reparatur auch wirtschaftlich sinnvoll, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 5. Aufl. 2021, Art. 41 N 77c). Diese dürfen jedoch zusammen mit den weiteren während der Reparaturzeit anfallenden zusätzlichen Aufwendungen den Zeitwert der Sache vor dem Schadensereignis nicht übersteigen, ansonsten die Reparatur als unwirtschaftlich zu gelten hat und von einem finanziellen Totalschaden auszugehen ist (Brehm, a.a.O., Art. 42 N 22). Die Reparaturkosten sind selbst dann geschuldet, wenn die Sache nicht repariert wird (Brehm, a.a.O., Art. 41 N 77d). Liegt ein (finanzieller) Totalschaden vor, so ist bei nicht wertbeständigen Sachen der Zeitwert zu ersetzen. Darunter ist der Anschaffungspreis einer gleichwertigen neuen Sache zu verstehen, abzüglich der durch Gebrauch und Abnützung bereits vor der Schädigung eingetretenen Werteinbusse (Brehm, a.a.O., Art. 42 N 26; zum Ganzen: OGer BE SK 2023 203 vom 24. Mai 2024 E. VII). 2.2 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 51 Abs. 1 OR). Der gemeinsamen schuldhaften Handlung muss keine Absprache vorausgegangen sein. Ein konkludentes Verhalten kann aus der einfachen und spontanen Teilnahme entstehen. Weiter genügt, dass ein Verhalten (auch durch Unterlassung) das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Ferner sieht das Gesetz Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (BGer 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3). B. Konkrete Beurteilung 1. Der Privatkläger deponierte am 1. März 2019 einen Strafantrag (act. 205) und konstituierte sich damit gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO als Straf- und Zivilkläger. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft verlangte er, die Beschuldigten 1 und 2 sowie E._____ seien zu verpflichten, ihm den Schaden im Zusammenhang mit dem Diebstahl und der Sachbeschädigung von Fr. 20'000.– zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 10'000.–, zu ersetzen (act. 721). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 beantragte der Privatkläger, die Beschuldigten 1 und 2 seien zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 10'000.– an ihn zu verurteilen (act. S79). Als Beleg für seine Schadenersatzforderung reichte der Privatkläger mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 eine Rechnung vom 22. März 2019 der Ad._____ AG für die Lieferung der Rolltore und damit zusammenhängendes Material über EUR 14'161.– bzw. umgerechnet in hiesige Landeswährung über Fr. 15'753.73 (EUR 14'161.– x 1.1125 [Devisen-Jahresmittelkurs 2019 gemäss ESTV]), eine Rechnung vom 5. August 2019 der Ae._____ für die Neumontage von drei Metalltoren über Fr. 12'480.–, diverse Rechnungen für den Einkauf von Elektromaterial über Fr. 8'489.95, zwei Kassenbelege des Baumarkts V._____ für den Einkauf von Elektromaterial über Fr. 30.40 sowie diverse Kassenbelege von deutschen Baumärkten für den Einkauf von Elektromaterial über total EUR 3'249.34 bzw. umgerechnet in hiesige Landeswährung über Fr. 3'614.80 (EUR 3'249.34 x 1.1125 [Devisen-Jahresmittelkurs 2019 gemäss ESTV]; act. 331 ff.) ein. Es kann somit festgehalten werden, dass die Rechnungen des Privatklägers Auslagen von insgesamt Fr. 40'368.88 belegen. 2.1 Was die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR betrifft, so steht fest, dass dem Privatkläger durch den Verlust der drei Rolltore und der beschädigten Elektroinstallation ein Schaden erwachsen ist. Das erstellte Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 vom 14. Januar 2019 bildet eine conditio sine qua non für dieses Schadensereignis, womit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 und dem entstanden Schaden besteht. Auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist hier zu bejahen, weil die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Die Beschuldigten 1 und 2 haben den Schaden überdies verschuldet, da sie vorsätzlich handelten und urteilsfähig waren. Folglich sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um die mittäterschaftlich handelnden Beschuldigten 1 und 2 in solidarischer Haftung zum Ersatz des dem Privatkläger entstandenen Schadens zu verpflichten. 2.2 Was die Höhe des Schadens betrifft, so bildet der verbliebene Zeitwert der drei Rolltore und der Elektroinstallation vor dem schädigenden Ereignis vom 14. Januar 2019 die Obergrenze für die Bemessung des Schadenersatzbetrags. Im Jahr 2010 wurden die Rolltore für insgesamt Fr. 10'991.10 durch den damaligen Eigentümer I._____ angeschafft (act. 317). Ausgehend von einer Lebensdauer dieser Metallrolltore von 30 Jahren (https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/verwalten/lebensdauertabelle) ist anzunehmen, dass diese im Jahr 2019 neunjährigen Rolltore noch einen Wert von Fr. 7'693.75 aufwiesen (Fr. 10'991.10 x 21 [Restlebensdauer in Jahren] : 30 [Gesamtlebensdauer]). Um den durch die Entfernung der Rolltore verursachten Schaden zu beheben, müssen die neuen Rolltore montiert werden. Der Schaden umfasst daher auch einen erheblichen Montageaufwand. Hinzu kommt der Schadensbetrag für die beschädigte Elektroinstallation von mehreren Tausend Franken (siehe Erwägung II/B/BB/b/(i)). Ein Schadenszins wurde vom Privatkläger nicht gefordert, weshalb ein solcher auch nicht zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund ist der durch den Diebstahl und die Sachbeschädigung verursachte Schaden auf mindestens Fr. 10'000.– zu beziffern. 2.3 Aufgrund des Gesagten folgt, dass die Beschuldigten 1 und 2 dem Privatkläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.– in solidarischer Haftbarkeit zu leisten haben. 3. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt für den Fall, dass er zur Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger verpflichtet werde, eine Verrechnung mit der für die gemietete Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ geleisteten Mietkaution von Fr. 7'000.–. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diesem Antrag stattgegeben werden kann. 3.1 Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn die Gläubiger- und die Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der andern ist (BGE 132 III 342 E. 4.3). Bei Aktiengesellschaften besteht keine Identität der Gesellschaft mit dem Aktionär bzw. den Aktionären (Müller, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, Art. 120 N 6). Gestützt auf Art. 8 ZGB hat der Schuldner, der das Erlöschen einer Schuld durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR geltend macht, das Vorliegen der Verrechnungsforderung zu beweisen (BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4). 3.2 In dem zwischen I._____ als Vermieter und der J._____ AG als Mieterin am 11. Oktober 2004 abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtete sich die J._____ AG, eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 6'956.– zu leisten. Es wurde bestimmt, dass die Kaution von der J._____ AG auf ein separates Kautionskonto bei der Af._____ einzuzahlen ist. Ausserdem wurde die Verrechnung einer allfälligen Gegenforderung ausgeschlossen (act. 279). Wie bereits erwähnt, wurde der Mietvertrag per 1. August 2009 auf die E._____ AG als neue Mieterin übertragen. Im Inventar im Konkurs Nr. 5._____ vom 10. Mai 2019 betreffend die E._____ AG ist ein Guthaben auf dem Mieterkautionskonto bei der Bank Ag._____ in Höhe von Fr. 7'801.06 aufgeführt, wobei erwähnt wird, dass eine Mietstreitigkeit bzw. ein Prozess pendent ist (act. 945). 3.3 Die Schadenersatzforderung des Privatklägers von Fr. 10'000.– richtet sich gegen die Beschuldigten 1 und 2, während der Anspruch auf Auszahlung der in Rede stehenden Mietkaution von Fr. 7'801.06 eine Forderung der Konkursmasse der E._____ AG in Liquidation gegenüber dem Privatkläger darstellt. Mangels Gegenseitigkeit von Hauptforderung- und Verrechnungsforderung ist eine Verrechnung somit unzulässig. Demnach kann der Beschuldigte 1 die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 10'000.– nicht mit der fraglichen Mietkaution zur Verrechnung bringen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es vorliegend am Nachweis einer entsprechenden Forderung auf Rückerstattung der Mietkaution fehlt. Aus den Akten geht nämlich nicht hervor, ob die Mietkaution im Rahmen des Mietprozesses bereits in Anspruch genommen wurde; jedenfalls hat der Beschuldigte 1 nicht nachgewiesen, dass der Konkursmasse der E._____ AG in Liquidation überhaupt noch ein Anspruch im Zusammenhang mit der Mietkaution zusteht. Unter diesen Umständen braucht das im Mietvertrag stipulierte Verrechnungsverbot nicht weiter erörtert zu werden. Nach alledem ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 entgegen der Ansicht seiner Verteidigung unter dem Titel Mietkaution keine Ansprüche mit der ihm auferlegten Schadenersatzforderung zur Verrechnung bringen kann. 4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Beschuldigten 1 und 2 zu Recht in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.– an den Privatkläger verpflichtet hat. Die Berufung des Beschuldigten 1 erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. V . Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess AA. Verfahrenskosten a. Allgemeines Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). b. In Concreto Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten 1 die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'032.50 und einen Viertel der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren von Fr. 8'000.–, d.h. somit Fr. 2'000.–. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, bleibt es bei der Kostenauflage der Vorinstanz. AB. Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte 1 ist aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten a. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 7'800.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– und den Auslagen von pauschal Fr. 300.–) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). b. Verlegung der Verfahrenskosten (i) Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). (ii) In Concreto 1. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der mit der Beurteilung der Berufung des Beschuldigten 1 verbunden ist, sowie des erheblichen Vorbereitungsaufwands, der durch den späten Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 erst kurz vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entstanden ist, erscheint es als angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 7'800.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– und den Auslagen von pauschal Fr. 300.–) zu zwei Dritteln (Fr. 5'200.–) dem Verfahren des Beschuldigten 1 und zu einem Drittel (Fr. 2'600.–) demjenigen des Beschuldigten 2 zuzuordnen. 2.1 Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seiner Berufung überwiegend. Er kann lediglich insoweit einen Teilerfolg erzielen, als anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Im Übrigen dringt er mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 die seinem Berufungsverfahren zuzuordnenden Kosten von Fr. 5'200.– zu neun Zehnteln (Fr. 4'680.–) aufzuerlegen und zu einem Zehntel (Fr. 520.–) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Der Beschuldigte 2 gilt aufgrund des Rückzugs seiner Berufung als vollumfänglich unterliegend. Daher sind ihm die gesamten Kosten von Fr. 2'600.– für seinen Anteil am Berufungsverfahren zu überbinden. BB. Entschädigung der amtlichen Verteidigung a. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.– zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Nicht zu entschädigen ist der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, da dieser auch im Stundenansatz enthalten ist. Dies gilt dann nicht, wenn sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfragen stellen (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; KGer BL 470 25 14 vom 15. April 2025 E. 5.3.3; 460 24 146 vom 18. Februar 2025 E. 2.2.1). b. In Concreto 1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, stellt mit Honorarnote vom 14. November 2025 für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 21. Oktober 2024 bis zum 19. November 2025 einen Betrag von Fr. 5'165.90 in Rechnung (23,5 Std. à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 263.20, MWST von Fr. 387.10). Dies erscheint grundsätzlich als angemessen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf im vorliegenden Fall aussergewöhnliche Rechtsfragen abklären musste. Aus diesem Grund kann der am 13. November 2025 belastete Zeitaufwand von 0,75 Stunde für Rechtsabklärung nicht vergütet werden. Da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, sind der fakturierte Aufwand vom 19. November 2025 von 3 Stunden für die Urteilseröffnung inkl. Fahrt und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fahrtauslagen von Fr. 75.60 zu streichen. Weiter können die in Rechnung gestellten Abschlussarbeiten von einer Stunde nicht separat entschädigt werden, da dieser Arbeitsaufwand bereits im Stundenansatz enthalten und angesichts des bereits insgesamt akzeptierten Aufwands auch nicht als erforderlich erscheint. Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf insgesamt ein Zeitaufwand von total 18,75 Stunden zu vergüten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ergibt dies für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung von Fr. 3'733.75. Hinzuzurechnen sind die Auslagen von Fr. 263.20 und die Mehrwertsteuer von Fr. 323.75. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin Sabrina Weisskopf für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'320.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Advokat Silvio Bürgi, macht mit Honorarnote vom 14. November 2025 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 8. November 2023 bis zum 14. November 2025 eine Entschädigung von Fr. 1'736.90 geltend (7,92 Std. à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 23.70, MWST von Fr. 129.88). Dies erscheint als angemessen. Der amtliche Verteidiger Silvio Bürgi ist somit für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'736.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. BC. Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung 1. Der Beschuldigte 1 ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % (Fr. 3'888.65) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte 2 ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 1'736.90 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 3. November 2023, auszugsweise lautend: „I.

1. B._____ wird des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie [Art.] 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10'000.– an A._____ verurteilt.

3. Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'032.50 und einem Viertel der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)

4. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung einer gekürzten Entschädigung (Stundenansatz) gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'384.10 an A._____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Sabrina Weisskopf wird in Höhe von CHF 3'543.45 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'615.50 (Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWST [CHF 115.50]) im Umfang von total CHF 5'158.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung [von] B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. B._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (…) III. 1.a) Die von der D._____ edierten Geschäftsunterlagen der Firma "E._____ AG" (44 Bundesordner und 1 Plastikmappe mit div. Unterlagen; alles Aktenbeilage) werden nach Eintritt der Rechtskraft an die D._____ zurückgegeben.

b) Die zwei Bundesordner mit Aktenkopien des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Dossier 1._____) verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B._____ in der Dispositivziffer I.1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : I.1 B._____ wird des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositivziffer I.5 Abs. 1 sowie den Dispositivziffern I.2, 3, 4, 5 Abs. 2 und III.1 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten C._____ wird zufolge Rückzugs seiner Berufung als erledigt abgeschrieben. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2023 (460 24 231) hinsichtlich des Beschuldigten C._____ (Dispositivziffern II.1-5) per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 7'800.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– und den Auslagen von pauschal Fr. 300.–) werden im Umfang von Fr. 4'680.– dem Beschuldigten B._____ sowie im Umfang von Fr. 2'600.– dem Beschuldigten C._____ auferlegt und im Umfang von Fr. 520.– auf die Staatskasse genommen. IV.a Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'320.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B._____ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 3'888.65) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV.b Advokat Silvio Bürgi wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'736.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte C._____ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)